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Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen

Niedersachsen 99009045261000, 99009045261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009045261000, 99009045261000

Leistungsbezeichnung

Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Mitteilung (Synonym), SSB (Synonym), Ausscheiden (Synonym), Abbestellung (Synonym), Bestellung (Synonym), Änderung Aufgaben (Synonym), Änderung Befugnisse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Wenn Sie Strahlenschutzverantwortlicher sind, haben Sie die Behörde über die Bestellung und Abbestellung von Strahlenschutzbeauftragten zu informieren. Gleiches gilt, wenn sich der Aufgabenbereich oder die Befugnisse des bestellten Strahlenschutzbeauftragten ändern.

Volltext

Wenn Sie als Strahlenschutzverantwortlicher einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde umgehend mitteilen.

Der Mitteilung sind Nachweise über die erforderliche Fachkunde des bestellten Strahlenschutzbeauftragten beizufügen. In der Mitteilung sind zudem auch die Aufgaben und Befugnisse der/des Strahlenschutzbeauftragten sowie die Angaben zum inner-betrieblichen Entscheidungsbereich anzugeben.

Ändern sich die Aufgaben oder Befugnisse der/des bestellten Strahlenschutzbeauftragten oder scheidet der/die bestellte Strahlenschutzbeauftragte/r aus und Sie bestellen einen neuen Strahlenschutzbeauftragten, müssen Sie ebenfalls die zuständige Behörde hierüber informieren. 

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder deren Änderung
  • Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und ggf. Aktualisierungen

Voraussetzungen

  • Der Mitteilung müssen die entsprechenden Nachweise beiliegen.
  • Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.

Kosten

Im Mitteilungsverfahren findet keine Zahlung statt. Die Zahlung erfolgt durch den Mitteilenden, erst nach Erhalt der Bestätigung samt Gebührenbescheid, per Überweisung.

Verfahrensablauf

  • Mithilfe des online zur Verfügung stehenden Formulars teilen Sie der Behörde die Bestellung oder Abbestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mit. Ihrem Betriebs- oder Personalrat übermitteln Sie die Kopie Ihrer Mitteilung.
  • Die Behörde prüft Ihre Angaben und die Voraussetzungen. Gegebenenfalls wird Ihre Mitteilung bestätigt, in jedem Fall wird Ihnen die Verwaltungsgebühr mitgeteilt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Mitteilung ist unverzüglich bei der Behörde abzugeben.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.

Kurztext

  • Mitteilung über Bestellung, Änderung der Aufgaben oder Befugnisse oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten Entgegennahme
  • Angaben zu den Röntgeneinrichtungen bzw. den radioaktiven Stoffen, mit denen der Strahlenschutzbeauftragte umgehen wird
  • Beschreibung der Aufgaben, des innerbetrieblichen Entscheidungsbereiches und der Befugnisse (z. B. Weisungsbefugnis, Handlungsbefugnis etc.)
  • Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

  • Zuständig: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): Abhängigkeit der Postleitzahl

  • Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein