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Verlängerung betreuungsspezifischer Sachkundelehrgänge sowie von Einzelmodulen

Niedersachsen 99602012020000, 99602012020000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99602012020000, 99602012020000

Leistungsbezeichnung

Verlängerung betreuungsspezifischer Sachkundelehrgänge sowie von Einzelmodulen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Sachkunde (Synonym), Berufsbetreuer (Synonym), Anerkennung (Synonym), Lehrgang (Synonym), Verlängerung (Synonym), Sachkundelehrgang (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Weiterbildung (1040100)
  • Schule, Ausbildung und Studium (1030000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder einzelner in der Anlage zu § 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) aufgeführte Module von Anbietern, deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 6 BtRegV)

Volltext

Sofern Sie einen anerkannten betreuungsspezifischen Sachkundelehrgang oder einzelne Module anbieten, ist eine Verlängerung der Anerkennung nach fünf Jahren erforderlich, § 8 Abs. 5 Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV).

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Antrag

Curriculum

Nachweise und Unterlagen, die die Voraussetzungen nach § 8 BtRegV belegen

Voraussetzungen

Eine Verlängerung der Anerkennung ist möglich, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 8 BtRegV.

Die Anerkennung des Sachkundelehrgangs ist zu verlängern, wenn er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Der Sachkundelehrgang besteht aus den in der Anlage zur BtRegV dargestellten Modulen mit den vorgesehenen Inhalten. Er hat auch praktische Übungen zu umfassen. Der Umfang des Sachkundelehrgangs beträgt mindestens 270 Zeitstunden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BtRegV).
  • Die Umfänge der einzelnen Module müssen mindestens den in Spalte 3 der Anlage zur BtRegV vorgegebenen Zeitstunden entsprechen. Die Hinweise zum Umfang der Selbstlernphasen und zu der Durchführungsweise aus der Vorbemerkung zur Anlage der BtRegV sind zu berücksichtigen.
  • Der Anbieter weist nach, dass er für die Vermittlung der vorgesehenen Inhalte geeignete Lehrkräfte einsetzt, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium und die zur entsprechenden Wissensvermittlung erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BtRegV).
  • Der Anbieter bietet die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Lehrbetriebs und des Prüfverfahrens (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BtRegV).
  • Der Anbieter verfügt über eine Prüfungsordnung zur Gewährleistung eines transparenten und nachprüfbaren Prüfverfahrens (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BtRegV). In dieser Prüfungsordnung sollten mindestens die für die Prüfungen der verschiedenen Module vorgesehenen Prüfungsformen und ihre Durchführung, die Prüfungsanforderungen, die Benotung sowie ein mögliches Widerspruchsverfahren transparent und nachvollziehbar festgelegt werden.
  • Der Anbieter legt eine Finanzierungsplanung für den Sachkundelehrgang vor, die den Bestand des Lehrgangs für die Dauer der Anerkennung finanziell gesichert erscheinen lässt. Darüber hinaus legt er die teilnehmerbezogenen Lehrgangskosten nachvollziehbar dar (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 und 6 BtRegV). Die Finanzierungsplanung muss nur die Kosten umfassen, die unmittelbar mit der Planung und Durchführung des Sachkundelehrgangs verbunden sind. Der weitere Lehrbetrieb eines Anbieters kann dabei unberücksichtigt bleiben.  

Für die Verlängerung der Anerkennung von einem oder mehreren Einzelmodulen eines Sachkundelehrgangs gelten die Regelungen zur Verlängerung der Anerkennung eines vollständigen Sachkundelehrgangs entsprechend.

Kosten

Die Gebühr für die Anerkennung eines Moduls beträgt 400 € (max. 800 €).

Regelungen zur Gebührenfreiheit enthält § 108 NJG.

Verfahrensablauf

Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag des Anbieters. Mit dem Antrag sind prüffähige Unterlagen einzureichen. Weitere Unterlagen können gegebenenfalls ergänzend von der prüfenden Behörde angefordert werden. Die Verlängerung der Anerkennung wird, soweit die Voraussetzungen vorliegen erteilt. Sie kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Die Anerkennung ist unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Anerkennung wie folgt erwirkt hat:

  1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
  2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die im Wesentlichen unrichtig oder unvollständig waren.

Die Rücknahme hat keine Auswirkungen auf vor ihrer Bestandskraft erteilte Abschlusszeugnisse. Die Anerkennung ist darüber hinaus unbeschadet der landesrechtlichen Vorschriften, die § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen, zu widerrufen, wenn der Anbieter die Voraussetzungen nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht mehr erfüllt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit und Komplexität der Unterlagen ab.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Kurztext

Verlängerung betreuungsspezifischer Sachkundelehrgänge sowie von Einzelmodulen

Zuständige Behörde: Landesbetreuungsstelle beim Oberlandesgericht Oldenburg

Verlängerung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs oder einzelner in der Anlage zu § 3 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) aufgeführte Module von Anbietern, deren Hauptsitz sich in Niedersachsen befindet (§ 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 6 BtRegV)

Ansprechpunkt

Landesbetreuungsstelle
bei dem Oberlandesgericht Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1,
26135 Oldenburg

 OLGOL-Landesbetreuungsstelle@justiz.niedersachsen.de

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden