Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Beendigung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Anzeige (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
28.11.2023
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
- Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen
Der Mitteilung muss ein Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.
- Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
- Röntgeneinrichtungen jeglicher Art müssen bei Beendigung des Betriebs abgemeldet werden
- betrifft beispielsweise Verkauf oder Entsorgung der Röntgeneinrichtung
- Abmeldung muss schriftlich erfolgen
- zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz