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Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Niedersachsen 99009041261000, 99009041261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009041261000, 99009041261000

Leistungsbezeichnung

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Leistungsbezeichnung II

Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Beendigung (Synonym), Mitteilung (Synonym), Anzeige (Synonym), Verkauf der Röntgeneinrichtung (Synonym), Röntgeneinrichtung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Betriebsgenehmigung (Synonym), Entsorgung der Röntgeneinrichtung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.

Volltext

Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden wollen, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Beendigung des Betriebs kann z. B. der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung (fz. B. fachgerechte Entsorgung, Rückgabe an Hersteller/Lieferant, Demontage/Funktionsuntauglichkeit, Verkauf/Weitergabe)
  • Zurückgabe der Genehmigung des originalen Genehmigungsbescheides durch übersenden an die zuständige Behörde – optional bei genehmigungspflichtigen Röntgeneinrichtungen

Voraussetzungen

Der Mitteilung muss ein Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung beiliegen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Tag(e)

Frist

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
  • Röntgeneinrichtungen jeglicher Art müssen bei Beendigung des Betriebs abgemeldet werden
  • betrifft beispielsweise Verkauf oder Entsorgung der Röntgeneinrichtung 
  • Abmeldung muss schriftlich erfolgen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden