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Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Niedersachsen 99009043261000, 99009043261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009043261000, 99009043261000

Leistungsbezeichnung

Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Beschäftigung von Personen in Betrieben mit Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Beschäftigung (Synonym), Anzeigebedürftige Beschäftigung (Synonym), Beschäftigte Person (Synonym), Strahlenschutz (Synonym), mit fremder Röntgeneinrichtung (Synonym), mit fremdem Störstrahler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Die Beschäftigung von Personen, welche mit fremden Röntgeneinrichtungen oder fremden Störstrahlern arbeiten und dabei einer höheren Dosis als 1 mSv ausgesetzt sein könnten, muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Volltext

Sie beabsichtigen die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler bei der die Tätigkeit zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv pro Kalenderjahr führen kann?

In diesem Fall müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde spätestens schriftlich anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist darf die Röntgeneinrichtung betrieben werden, sofern dies nicht untersagt wird.

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
  • Nachweis, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
  • Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Voraussetzungen

Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs kann Ihnen untersagt werden, wenn

1. eine der Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist,

2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben.

Kosten

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt jedoch mindestens 150 Euro. 

Verfahrensablauf

  • Vor der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Die Nachweise können Sie mit dem Anzeigeformular postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.
  • Abschließend schickt Ihnen die zuständige Behörde einen Kostenbescheid zu.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Rechtshilfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen. 

Kurztext

  • Anzeige der Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Entgegennahme
  • Die Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler muss angezeigt werden
  • Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

Zuständig:

  • Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): Abhängig von der Postleitzahl
  • Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden