Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen.
Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig zu prüfen, zu erproben, zu warten oder instand zu setzen? In diesen Fällen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzeigen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.
Neben dem Antrag zur Anzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, dass der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt
2. Nachweis, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen
3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden
4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind
Sie dürfen die Röntgeneinrichtung oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instandsetzen bzw. Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüfen oder erproben, sofern die zuständige Behörde dies nicht untersagt. Diese Tätigkeiten können Ihnen untersagt werden, wenn:
1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben
2. nachzuweisende Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt aber mindestens 150 Euro.
- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
- Die Nachweise können Sie mit der Anzeige postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.
Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.
- Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
- gewerbsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
- Vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde melden
- Der Anzeige sind Unterlagen zum Zwecke der Nachweise, z. B. Fachkunde. Fertigkeiten, erforderliche Ausrüstung, beizufügen
- Anzeige schriftlich und formlos
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Zuständig: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): Abhängigkeit der Postleitzahl
- Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen