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Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Niedersachsen 99009042261000, 99009042261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009042261000, 99009042261000

Leistungsbezeichnung

Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.11.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Teaser

Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen.

Volltext

Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig zu prüfen, zu erproben, zu warten oder instand zu setzen? In diesen Fällen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzeigen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Hierfür sind die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Der Antrag kann online oder in Papierform gestellt werden.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Antrag zur Anzeige sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, dass der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt

2. Nachweis, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen

3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden

4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind

Voraussetzungen

Sie dürfen die Röntgeneinrichtung oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instandsetzen bzw. Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Zusammenhang mit ihrer Herstellung prüfen oder erproben, sofern die zuständige Behörde dies nicht untersagt.  Diese Tätigkeiten können Ihnen untersagt werden, wenn:

1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftragten ergeben

2. nachzuweisende Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind

3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist

Kosten

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, beträgt aber mindestens 150 Euro.

Verfahrensablauf

  • Vor der Aufnahme einer Tätigkeit (Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung) müssen alle notwendigen Nachweise der zuständigen Behörde vorliegen.
  • Die Nachweise können Sie mit der Anzeige postalisch bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Wenn die zuständige Behörde keine Einwände gegen die von Ihnen eingereichten Nachweise hat, können Sie die Tätigkeit beginnen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Vor Aufnahme/Beginn der Tätigkeit

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie müssen Ihre Tätigkeit in dem Bundesland, wo Ihr Unternehmensstandort ist, erstmalig anzeigen. Wenn Sie in anderen Bundesländern arbeiten oder tätig werden wollen, müssen Sie die zuständige Behörde vor Ort informieren.

Rechtsbehelf

Die Rechtsbehelfsbelehrung können Sie dem Bescheid der zuständigen Behörde entnehmen.

Kurztext

  • Anzeige der Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers Entgegennahme
    • gewerbsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
    • Vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde melden
    • Der Anzeige sind Unterlagen zum Zwecke der Nachweise, z. B. Fachkunde. Fertigkeiten, erforderliche Ausrüstung, beizufügen
  • Anzeige schriftlich und formlos
  • Zuständig: Staatliche Gewerbeaufsichtsämter (Braunschweig, Celle, Cuxhaven, Emden, Hannover, Hildesheim, Göttingen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück): Abhängigkeit der Postleitzahl

  • Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG): Tätigkeiten und Einrichtungen, die unter das Bundesberggesetz fallen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden