Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Personen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Erlass des MW vom 29.11.2004 zur Beleihung der Landesverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH
- §§ 2, 8-9, 11-17, 42-44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- §§ 1-4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- § 1 Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefG-KostenV)
- Anlage Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostenV)
- Artikel 3, 5 VO (EG) Nr. 1370/2007
- § 8a Niedersächsisches Nahverkehrsgesetz
Wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten, müssen Sie hierfür eine Genehmigung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde beantragen.
Sie benötigen eine Genehmigung, wenn Sie Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr befördern möchten. Hierfür können Sie einen Antrag bei der zuständigen Genehmigungsbehörde stellen.
Beim Verkehr mit Kraftfahrzeugen ist folgende Unterscheidung zu beachten:
- Linienverkehr
- Sonderformen des Linienverkehrs (Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten, Theaterfahrten)
- Linienbedarfsverkehr
Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde und wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Genehmigung von der zuständigen Genehmigungsbehörde. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre. Nach Ablauf können sie eine Wiedererteilung beantragen.
- Antrag auf Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, letztere, soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind
- Bei Beantragung eines Linienbedarfsverkehrs: Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien , Kraftfahrzeuglinien und Schifffahrtslinien, soweit letztere dem Berufsverkehr dienen, eingetragen sind
- Gegebenenfalls. Haltestellenverzeichnis
- Gegebenenfalls Fahrplan
- Gegebenenfalls Gesellschafterliste
- Gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
- Gegebenenfalls Verkehrsleitervertrag
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nichts älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Sozialversicherungsträger (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft (nicht älter als drei Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung (nicht älter als ein Jahr)
- Gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit
- Gegebenenfalls Nachweis über den öffentlichen Dienstleistungsauftrag
- Gegebenenfalls Angabe zu vorhandenen Genehmigungen
- Gegebenenfalls Nachweis über besondere Beförderungsbedingungen
- Gegebenenfalls Angaben zum linienbezogenen Tarif
- Gegebenenfalls Angaben zu den verbindlich zugesicherten Standards
- Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit
- Angaben zur Erfüllung der Grundsätze des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit
- Beschreibung der Verbesserung der Verkehrsbedienung, die durch den beantragten Verkehr erfolgt
- Fahrzeuglisten
- Unternehmerische Voraussetzungen:
- Sie müssen die fachliche Eignung nachweisen
- Sie müssen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes nachweisen
- Sie müssen die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Der Betriebssitz oder die Niederlassung muss im Inland sein
- Verkehrsbezogene Voraussetzungen:
- Die geplante Streckenführung umfasst nur Straßen, welche dafür geeignet sind
- Der Verkehr muss die Vorgaben der Nahverkehrsplanung erfüllen
- Der Verkehr muss gegebenenfalls ausschließliche Rechte anderer Verkehrsunternehmen berücksichtigen
- Der Verkehr muss dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechen
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
- Die Genehmigungsbehörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und kommt gegebenenfalls bei Fragen auf Sie zu.
- Es werden die rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen geprüft.
- Vor der Entscheidung über den Antrag führt die Genehmigungsbehörde ein Anhörungsverfahren mit extern beteiligten Parteien (beispielsweise mit Unternehmen, die bereits Linienverkehr anbieten, Städten, Gemeinden oder auch Landkreisen, Gewerbeaufsichtsbehörden und Industrie- und Handelskammern) durch.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, wird Ihnen die Genehmigung erteilt und nach Bestandkraft des Bescheides eine Genehmigungsurkunde übermittelt. Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre.
Stellen mehrere Unternehmen einen Genehmigungsantrag für denselben Linienverkehr, entscheidet die Genehmigungsbehörde in einem Auswahlverfahren, welcher Antrag dem öffentlichen Verkehrsinteresse am besten entspricht.
Gegen die Entscheidung können Sie Widerspruch bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) einlegen.
- Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Erteilung
- Die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist genehmigungspflichtig
- Unterscheidung: Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr
- Voraussetzung: persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens, Einhaltung der Vorgaben des Nahverkehrsplans, Eignung der Straßen, Berücksichtigung ausschließlicher Rechte und des öffentlichen Verkehrsinteresses
- Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens 10 Jahre. Nach Ablauf der Genehmigung kann eine Wiedererteilung beantragt werden.
- Zuständig: Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)