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Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen

Niedersachsen 99080103001000, 99080103001000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99080103001000, 99080103001000

Leistungsbezeichnung

Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Drohne (Synonym), Aufstiegsgenehmigung (Synonym), Bundesfernstraßen (Synonym), Genehmigung für Einflug (Synonym), Geozone (Synonym), Aufstiegserlaubnis (Synonym), UAS (Synonym), Geografische Genehmigung (Synonym), Unbemannte Fluggeräte (Synonym), Wohngrundstücke (Synonym), Bundeswasserstraßen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Luftverkehr (080)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.10.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

Die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen sind vielfältig. Wenn Sie beim Betrieb auch geografische Gebiete überfliegen wollen, müssen Sie unter Umständen eine Erlaubnis beantragen.

Volltext

Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" ("Unmanned Aircraft System" – UAS) bilden. Sie bieten Ihnen eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.

Beim Betrieb einer Drohne wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für

  • die öffentliche Sicherheit,
  • den Schutz der Privatsphäre und personenbezogene Daten oder
  • die Umwelt.

Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel

  • Bundesfernstraßen,
  • Bundeswasserstraßen,
    Naturschutzgebiete oder
  • Wohngrundstücke.

Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen? Sie wollen zum Beispiel Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben?

Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Einflug in ein geographisches UASGebiet
  • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
  • Kompetenznachweis A1/A3 beziehungsweise Kompetenznachweis A2 (FernpilotenZeugnis A2)
  • gegebenenfalls:
    • Lageplan
    • schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
    • Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
    • Freigabe Deutsche Flugsicherung

Voraussetzungen

  • ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
  • erforderliche Kompetenznachweise
  • vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
    • zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
    • zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes und beim Natur- und Umweltschutz

Kosten

Gebühr: 50€ - 200€
-Verwaltungsgebühr: 200,00 EUR für eine Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete. -Verwaltungsgebühr: 100,00 EUR für eine Einzelerlaubnis zum Einflug in ein geografisches Gebiet. -Verwaltungsgebühr: 50,00 EUR für die Anerkennung einer Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete aus einem anderen Bundesland.

Verfahrensablauf

Der Antrag kann per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden, bei Einreichung per E-Mail ist die Bearbeitungsdauer in der Regel kürzer. Nach Eingang wird Ihr Antrag schnellstmöglich geprüft. Die Antwort erhalten Sie auf dem Wege, auf dem der Antrag gestellt wurde. Wenn der Eintrag per Post unter Angabe einer E-Mail-Adresse übermittelt wird, erhalten Sie zusätzlich zum Schreiben per Post eine E-Mail.

Perspektivisch soll auf einen Online-Dienst umgestellt werden, dieser steht aktuell jedoch noch nicht zur Verfügung.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer liegt bei 2 bis 10 Werktagen.

Frist

Es gibt keine Frist. Die Beantragung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Bearbeitung vor dem geplanten Betrieb erfolgen kann. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung mehrere Tage in Anspruch nehmen kann.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Geografische Genehmigung für unbemannte Fluggeräte Erteilung
  • Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen
  • Soll beim Betrieb einer Drohne ein geografisches UASGebiet (UAS ¬– Unmanned Aircraft System, unbemanntes Luftfahrzeugsystem) überflogen werden, ist unter Umständen eine Genehmigung zum Einflug in das geografische Gebiet erforderlich.
  • Beispiele für geografische Gebiete:
    • Bundesfernstraßen
    • Bundeswasserstraßen
    • Naturschutzgebiete
    • Wohngrundstücke
  • Einflug in ein geografisches Gebiet beziehungsweise in geografische Gebiete muss vorab bei zuständiger Stelle beantragt werden
  • 3 Optionen:
    • Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete
    • Einzelerlaubnis zum Einflug in ein geografisches Gebiet
    • Anerkennung einer Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete aus einem anderen Bundesland
  • erforderliche Unterlagen:
    • Hauptantrag: Betrieb eines UAS in geografischen UAS-Gebieten
    • Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
    • Kompetenznachweis A1/A3 beziehungsweise Kompetenznachweis A2 (Fernpiloten-Zeugnis A2)
    • gegebenenfalls
      • Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
      • Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
  • Voraussetzungen:
    • ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
    • erforderliche Kompetenznachweise
    • Unterlagen, die gegebenenfalls notwendig sind, wie zum Beispiel:
      • Freigabe Deutsche Flugsicherung
      • schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
      • vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
        • zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
        • zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes und des Natur- und Umweltschutzes
  • zuständig: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)

Ansprechpunkt

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)

Dezernat 42

Göttinger Chaussee 76 A

30453 Hannover

drohnen@nlstbv.niedersachsen.de

0511/3034-2414

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden