Betriebsgenehmigung für Drohnenflüge mit einem Risiko beantragen ("spezielle" Kategorie)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Sie dürfen eine Drohne ohne vorherige Erlaubnis fliegen lassen, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Stellt der Betrieb jedoch ein erhöhtes Risiko für Unbeteiligte dar, müssen Sie vorab eine Betriebsgenehmigung beantragen.
Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS – Unmanned Aircraft System) wird in 3 Kategorien unterteilt:
- "offen"
- "speziell"
- "zulassungspflichtig"
Die Abstufung der einzelnen Kategorien erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos beziehungsweise des maximal möglichen Personenschadens.
Wenn Sie ein UAS in der "offenen“ Kategorie betreiben wollen, stellt dies das geringste Betriebsrisiko dar. Sie können Ihre Drohne ohne vorherige Genehmigung fliegen. Voraussetzung ist, dass Sie die erforderlichen Regeln zum Betrieb einhalten, wie zum Beispiel Kompetenznachweise oder Sicherheitsvorgaben.
Können Sie die Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einhalten, erfolgt die Zuordnung eines UAS-Betriebs in die genehmigungspflichtigen Kategorien.
Sie müssen also vor der Aufnahme des Flugbetriebs in den Betriebskategorien "speziell" und "zulassungspflichtig" eine Genehmigung einholen. Genehmigungen für die Kategorie "zulassungspflichtig" sind derzeit noch nicht möglich, da sich die entsprechenden UAS sowie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Betrieb noch in der Entwicklung befinden.
In welche Kategorie Ihr Betrieb einzuordnen ist, können Sie auf Grundlage einer eigenen Risikobewertung vorab prüfen.
Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf seiner Internetseite als Hilfestellung zur Einordnung des Betriebs ein anschauliches Flussdiagramm bereit. Hat Ihr Fluggerät beispielsweise eine Startmasse von über 25 Kilogramm, soll außer Sichtweite betrieben werden, höher als 120 m fliegen oder Gegenstände abwerfen, dann brauchen Sie eine Betriebsgenehmigung.
Vor dem Betrieb sollten Sie ein grobes Betriebskonzept erstellen. Folgende Fragen sind relevant:
- Wo soll Ihr UAS fliegen (Bodenbereich und Luftraum)?
- Wie hoch soll es fliegen?
- Wie soll geflogen werden: In Sichtweite (VLOS ¬– "Visual Line of Sight") oder außerhalb der Sichtweite (BVLOS – "Beyond Visual Line of Sight")?
- Mit welchem UAS wollen Sie fliegen?
Für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung in der Kategorie "speziell" wenden Sie sich an die Luftfahrtbehörde Ihres Bundeslandes.
Fällt die örtliche Zuständigkeit in eines der folgenden Bundesländer, übernimmt das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) den Antrag:
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Nordrhein-Westfalen
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Kontaktieren Sie Ihre örtlich zuständige Stelle möglichst, bevor Sie den Antrag einreichen. Den Flug dürfen Sie erst unternehmen, wenn Ihnen eine Betriebsgenehmigung vorliegt.
- Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie gemäß Artikel 12 DVO (EU) 2019/947
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
- Betriebshandbuch (ConOps)
- SORARisikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
- gegebenenfalls weitere Unterlagen wie zum Beispiel Genehmigungen
- für den Einflug in geografische Gebiete
- für Flüge in Kontrollzonen
- zum Abwurf von Gegenständen
- Sie besitzen
- eine ausreichende Lufthaftpflichtversicherung,
- einen Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher und
- eine UAS-Betreibernummer vom LBA.
- Die von Ihnen eingereichten Unterlagen sind vollständig und korrekt.
Der Antrag kann per E-Mail oder auf dem Postweg eingereicht werden, bei Einreichung per E-Mail ist die Bearbeitungsdauer in der Regel kürzer. Nach Eingang wird Ihr Antrag schnellstmöglich geprüft. Im Falle von Rückfragen werden Sie kontaktiert und um Korrektur bzw. Ergänzung der eingereichten Unterlagen gebeten. Die Antwort erhalten Sie auf dem Wege, auf dem der Antrag gestellt wurde. Wenn der Antrag per Post unter Angabe einer E-Mail-Adresse übermittelt wird, erhalten Sie zusätzlich zum Schreiben per Post eine E-Mail.
Perspektivisch soll auf einen Online-Dienst umgestellt werden, dieser steht aktuell jedoch noch nicht zur Verfügung
Es gibt keine Frist. Die Beantragung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Bearbeitung vor dem geplanten Betrieb erfolgen kann. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung mehrere Wochen in Anspruch nimmt. Sie können dabei helfen, die Bearbeitungszeit kurz zu halten, indem Sie die erforderlichen Unterlagen den Vorgaben entsprechend sorgfältig zusammenstellen.
- Digitale Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)
- Übersicht über die Zuständigkeiten in der "speziellen" Kategorie auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt (dipul)
- Informationen zu den neuen EU-Regelungen für Drohnen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
- Allgemeine Informationen zum Thema Drohnen auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
- Fachartikel "Betriebsgenehmigungen Drohnen" auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
- Risikobewertung zur Einordnung des UAS-Betriebes (Diagramm) auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
- Betriebsgenehmigung für unbemannte Fluggeräte Erteilung
- Betrieb von unbemannten Fluggeräten wie Drohnen wird in 3 Kategorien eingeteilt:
- "offen"
- "speziell"
- "zulassungspflichtig"
- Abstufung und Einteilung in die einzelne Kategorie erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos beziehungsweise des maximal möglichen Personenschadens
- "offene" Kategorie bedeutet geringstes Betriebsrisiko: Drohnenflug ohne vorherige Genehmigung bei Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erlaubt
- Drohnenflug mit höherem Risiko für Unbeteiligte beziehungsweise Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einzuhalten:
- Betrieb fällt in Kategorie "speziell" oder "zulassungspflichtig" und ist genehmigungspflichtig
- Voraussetzungen:
- Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
- UAS-Betreibernummer vom Luftfahrtbundesamt (LBA)
- erforderliche Unterlagen:
- Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie gemäß Artikel 12 DVO (EU) 2019/947
- Nachweis einer Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
- Betriebshandbuch (ConOps)
- SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
- zuständig: Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV)
Dezernat 42
Göttinger Chaussee 76 A
30453 Hannover
drohnen@nlstbv.niedersachsen.de
0511/3034-2414