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Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Niedersachsen 99019028016000, 99019028016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019028016000, 99019028016000

Leistungsbezeichnung

Finanzhilfeberechtigung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennung (Synonym), Weiterbildung (Synonym), Finanzhilfe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Geschäftslagen für Unternehmen (2000000)
  • Arbeitgeber sein (2030000)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Teaser

Sie möchten als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule Finanzhilfe vom Land erhalten? Dann besteht die Möglichkeit, die Anerkennung hierauf prüfen zu lassen.

Volltext

Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen im Sinne des niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes sind in ihrer Bildung, der selbständigen Gestaltung Ihres Angebotes und der Auswahl des Personals grundsätzlich frei. Für Volkshochschulen, Landeseinrichtungen und Heimvolkshochschulen besteht die Möglichkeit, sich für den Erhalt einer Finanzhilfe des Landes anerkennen zu lassen. Die Finanzhilfeberechtigung bedeutet keine allgemeine staatliche Erlaubnis oder Anerkennung.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung muss Angaben und Nachweise enthalten, die das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 NEBG abbilden.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Finanzhilfeberechtigung sind in § 3 NBEG geregelt.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung zur Finanzhilfeberechtigung stellen, sollten Sie selbst prüfen, ob Sie als Volkshochschule, Landeseinrichtung oder Heimvolkshochschule den Voraussetzungen des § 3 NEBG entsprechen. Sollte das der Fall sein, empfehlen wir Ihnen sich von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen beraten zu lassen. Hier erhalten Sie auch alle Informationen bezüglich der zu erbringenden Nachweise und Unterlagen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Voraussetzungen des § 3 NEBG mindestens drei Jahre vor Antragstellung erfüllt haben.

Weiterführende Informationen

Informationen der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung finden Sie hier:

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

- Kontaktaufnahme mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur

- Widerspruch

- Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

 - Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur 

 - Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen

Formulare

nicht vorhanden