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Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft beantragen

Niedersachsen 99088071017000, 99088071017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088071017000, 99088071017000

Leistungsbezeichnung

Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Ersatzschule (Synonym), Ergänzungsschule (Synonym), Finanzhilfe (Synonym), Privatschule (Synonym), Schule in freier Trägerschaft (Synonym), Finanzhilfeberechtigt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Förderung von Bildung und Forschung (2060900)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Kultusministerium

Teaser

Als Träger einer Ersatzschule in freier Trägerschaft oder einer Ergänzungsschule in freier Trägerschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft erhalten.

Volltext

Sie können als Ersatzschule oder Ergänzungsschule in freier Trägerschaft Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten beantragen.

Die Regelungen für Ersatzschulen finden Sie in § 149 ff. NSchG die für Ergänzungsschulen in § 161 Abs. 3 S. 4 NSchG.

Die Höhe der Finanzhilfe ist unter anderem abhängig von Ihren Schülerzahlen, Ihrer Unterrichtsversorgung und Ihrem Sozialversicherungsaufwand.

Erforderliche Unterlagen

Vorlagensatz Finanzhilfe

Voraussetzungen

Für die Schulform beziehungsweise den Bildungsgang muss eine Anerkennung vorliegen oder es muss sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handeln.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie Finanzhilfe beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg (RLSB-LG) beantragen.

Das RLSB-LG überprüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den staatlichen Zuschuss.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Anspruch muss für jedes Schuljahr innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des Schuljahres geltend gemacht werden. Der Antrag auf Abrechnung muss also bis zum 31.07. des auf das Schuljahr folgenden Jahres eingegangen sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

  • Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Bewilligung
  • Schulen, die in freier Trägerschaft geführt werden, haben in Niedersachsen die Möglichkeit, eine Finanzhilfe zu erhalten
  • Für den Antrag muss die Schule bestimmte Voraussetzungen erfüllen
  • Für die Schulform bzw. den Bildungsgang muss eine Anerkennung vorliegen oder es muss sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handeln
  • Zuständigkeit in Niedersachsen: Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg

Ansprechpunkt

Zuständig ist das Regionale Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg (Fachbereich Finanzen).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja, auch Hinweise zum Antrag auf Finanzhilfe

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweis: Für den gesicherten Datenversand steht ein Datenportal zur Verfügung, über das Daten verschlüsselt – und damit sicher – übermittelt werden können.