Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Verträge der Wasserwirtschaft anmelden

Niedersachsen 99050117000000, 99050117000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050117000000, 99050117000000

Leistungsbezeichnung

Verträge der Wasserwirtschaft anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Elektronische Vergabeplattformen (2080200)
  • Informationen zur öffentlichen Vergabe (2080100)
  • EU-weite Ausschreibungen (2080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Der Abschluss sowie die Änderung und Ergänzung von Verträgen der Wasserwirtschaft im Sinne des § 31 I Nr. 1, 2 oder 4 GWB, nach denen

  • sich Unternehmen der Wasserversorgungswirtschaft untereinander verpflichten oder sich ein solches Unternehmen gegenüber einer Gebietskörperschaft verpflichtet, in einem bestimmten Gebiet eine öffentliche Wasserversorgung über feste Leitungen zu unterlassen (Gebietsschutz- oder Demarkationsvertrag) oder
  • sich eine Gebietskörperschaft verpflichtet, die Verlegung und den Betrieb von Leitungen auf oder unter öffentlichen Wegen für eine bestehende oder beabsichtigte Versorgung mit Trinkwasser in dem Gebiet der Gebietskörperschaft ausschließlich einem bestimmten Wasserversorgungsunternehmen zu gestatten (Wasserkonzessionsvertrag) oder
  • eine Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmen der Wasserversorgungswirtschaft geschlossen wird, soweit sie damit den Zweck verfolgen, dass bestimmte Versorgungsleistungen über feste Leitungswege einem oder mehreren Versorgungsunternehmen ausschließlich zur Durchführung der öffentlichen Versorgung zur Verfügung gestellt werden (Verbundvertrag)

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der zuständigen Landeskartellbehörde, § 31a GWB.

Anmeldepflichtig/Anmeldeberechtigt sind dabei die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.

Erforderliche Unterlagen

Unterzeichneter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie

Angaben zu:

            a. Firma oder sonstige Bezeichnung

            b. Ort der Niederlassung und Sitz

            c. Rechtsform und Anschrift

            d. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des   gesetzlichen Vertreters

Punkt 2. gilt hierbei für jedes beteiligte Unternehmen.

Voraussetzungen

Vollständige Anmeldung eines Vertrages der Wasserwirtschaft gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB unter Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge

Angabe der in § 31a Abs. 1 S 2 GWB genannten Informationen

Kosten

Nach der Gebührentabelle der Landeskartellbehörde beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium ergibt sich die Höhe der Gesamtgebühr für die Anmeldung nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit, die sich wiederum nach der Einwohnerzahl in der betreffenden Gebietskörperschaft richtet, zuzüglich einer Pauschale für den Sach- und Personalaufwand der Landeskartellbehörde.

Es gilt die jeweils aktuell gültige Gebührentabelle. Sofern die Anmeldung einen normalen Aufwand vorweist, ergibt sich eine Regelgebühr bis zu einer maximalen Höhe von 3000 Euro

Verfahrensablauf

Schriftliche Anmeldung bei der Landeskartellbehörde bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium

Erlass eines Bescheides nach kartellrechtlicher Überprüfung

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

gegen Gebührenbescheid

Kurztext

Anmeldung, Änderung, Ergänzung oder Abmeldung von Verträgen der Wasserwirtschaft bei der Landeskartellbehörde beim für Wirtschaft zuständigen Ministerium des Landes Niedersachsen gemäß § 31a GWB

Ansprechpunkt

Landeskartellbehörde beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden