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Einwohnerantrag stellen

Niedersachsen 99030004104000, 99030004104000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030004104000, 99030004104000

Leistungsbezeichnung

Einwohnerantrag stellen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Einwohnerantrag (Synonym), Bürgerbegehren (Synonym), Kommunale Selbstverwaltung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bürgerengagement (030)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Engagement und Beteiligung (1100100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

Sie möchten erreichen, dass die Vertretung der Gemeinde oder des Landkreises Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt?

Volltext

Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde oder des Landkreises, für die der Gemeinderat oder der Kreistag zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen.

Einwohneranträge, die Angelegenheiten betreffen, zu denen bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Einwohnerantrag gestellt worden ist, sind unzulässig.

Erforderliche Unterlagen

  • Einwohnerantrag mit Ziel und Begründung
  • Liste oder Einzelblätter mit den Unterschriften der Einwohnerinnen und Einwohner

Voraussetzungen

  • Es muss klar ersichtlich sein, welche Angelegenheit der Gemeinderat bzw. der Kreistag behandeln soll und warum Sie das wünschen.
  • In Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens fünf Prozent aller Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde (höchstens aber 400 Personen) den Einwohnerantrag mit ihrer Unterschrift unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 10.000 bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens vier Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (aber höchstens 1.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 50.000 bis 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 3 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 2.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 8.000 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen.
    In Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 3 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 2.500 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen. In Landkreisen über 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen mindestens 2,5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner (höchstens aber 8.000 Personen) den Einwohnerantrag unterstützen.
  • Die Unterstützung erfolgt durch eine Unterschrift. Unterschriftsberechtigt ist, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 14 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monate in der Gemeinde bzw. im Landkreis wohnt.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie müssen den Einwohnerantrag schriftlich anzeigen; die elektronische Form ist unzulässig.

Benennen Sie bis zu drei Personen mit Namen und Anschrift.

Diese Personen sind die Ansprechpartner für die Gemeinde- oder Landkreisverwaltung und berechtigt, Sie als antragstellende Person zu vertreten. 

Die Gemeinde oder der Landkreis erstellt unverzüglich nach der Anzeige des Einwohnerantrags eine Schätzung der Kosten für die Erfüllung des Begehrens und teilt diese den Vertretungsberechtigten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form mit. Die Kostenschätzung muss dabei auch die Folgekosten der Erfüllung des Begehrens berücksichtigen. Die Kostenschätzung ist dann von den Vertretungsberechtigten in den Einwohnerantrag aufzunehmen. Sie können allerdings zusätzlich eine abweichende eigene Kostenschätzung in den Einwohnerantrag aufnehmen.

Nach der Sammlung der erforderlichen Unterschriften ist der Einwohnerantrag schriftlich bei der Gemeinde oder dem Landkreis einzureichen, die oder der dann prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Trifft das zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des Kreistags behandelt.

In dieser Sitzung sollen auch die Vertretungsberechtigten angehört werden.

Bearbeitungsdauer

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Angelegenheit innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Einwohnerantrags im Gemeinderat oder Kreistag behandelt.

Frist

Sie können den Einwohnerantrag jederzeit stellen.

Ausnahme: Der Einwohnerantrag darf keine Angelegenheit betreffen, zu der bereits in den letzten zwölf Monaten ein zulässiger Bürgerantrag gestellt worden ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Das Kommunalverfassungsgesetz gibt jeder Person, die eine gültige Unterschrift geleistet hat, einen eigenen Anspruch darauf, dass der Antrag den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beraten wird

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Gemeinde oder der Landkreis Ihres Wohnortes

Hinweis: Diese bzw. dieser beantwortet Ihnen auch Ihre Fragen, die Sie im Zusammenhang mit dem Einwohnerantrag haben.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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