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Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

Niedersachsen 99089045007000, 99089045007000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089045007000, 99089045007000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

Leistungsbezeichnung II

Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Feuerwerkskörper (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Anzeige (Feuerwerk) (Synonym), Verkauf von Kleinfeuerwerk und Kleinstfeuerwerk (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.05.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Das Abbrennen von Kleinfeuerwerken bedarf außerhalb des Jahreswesel einer Ausnahmegenehmigung.

Volltext

Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachtet, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten.

Erforderliche Unterlagen

-    Name und Anschrift des Antragstellers
-    Ausführliche Begründung
-    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
-    Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) 
-    Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen

Voraussetzungen

Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachweisen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

Kurztext

  • Zulassung von Ausnahmen zum Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb der Jahreswende
  • Zulassung ist eine Kann-Bestimmung
  • Einzelfallentscheidung auf Grund der Gegebenheiten vor Ort

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftformerfordernis: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: nein