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Antrag auf Zulassung als privater Veranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms

Niedersachsen 99109019007001, 99109019007001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99109019007001, 99109019007001

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Zulassung als privater Veranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Landesmedienanstalt

Teaser

Die Veranstaltung von Rundfunk als bundesweit ausgerichtetes Angebot bedarf einer Zulassung. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt ist unter anderem zuständig, wenn der Anbieter seinen Sitz in Niedersachsen hat.  

Volltext

Als privater Rundfunkveranstalter eines bundesweit ausgerichteten Rundfunkprogramms benötigen Sie grundsätzlich eine Zulassung.

Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

  • die Art des Rundfunkprogramms (Hörfunk, Fernsehen)
  • die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm)
  • das Programmschema
  • den Sendeumfang
  • die Übertragungstechniken
  • das Verbreitungsgebiet

Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme.

1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder

2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag mit insbesondere folgenden Angaben und Unterlagen:
  • Name und Anschrift des Antragsstellers,
  • Schriftliche Erklärung zum Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen nach § 53 MStV
  • Erklärung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) für die Personen, die den Antragsteller gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten, oder, falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, für diesen
  • Programminhalt
  • Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm)
  • Programmdauer
  • Übertragungstechnik
  • geplantes Verbreitungsgebiet
  • Finanzplan
  • Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen
  • Ggf. Gesellschaftsvertrag
  • Vollständigkeitserklärung der Unterlagen
  • Sofern erforderlich hat die zuständige Landesmedienanstalt weitere Auskunft und die Vorlageweiterer Unterlagen zu verlangen.

Voraussetzungen

Eine Zulassung darf nur an eine natürliche oder juristische Person erteilt werden, die

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • als Vereinigung nicht verboten ist,
  • ihren Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäische Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich verfolgt werden kann und
  • die Gewähr dafür bietet, dass sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der auf dieser Grundlage erlassenen Verwaltungsakte Rundfunk veranstaltet.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Zulassung muss schriftlich bei der Landesmedienanstalt Niedersachsen beantragt werden. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entscheidet über die Erteilung der Zulassung. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt erteilt die Zulassung in Form eines Zulassungsbescheids.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und dem Verfahren der ZAK.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können gegen ablehnende Entscheidungen und Kostenentscheidungen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)

Formulare

nicht vorhanden