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Antrag auf Zulassung als privater Veranstalter eines landesweiten, regionalen bzw. lokalen Rundfunkprogramms

Niedersachsen 99109019007000, 99109019007000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99109019007000, 99109019007000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Zulassung als privater Veranstalter eines landesweiten, regionalen bzw. lokalen Rundfunkprogramms

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Die Veranstaltung von Rundfunk in Niedersachsen als landesweites, regionales oder lokales Angebot bedarf einer Zulassung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt.

Volltext

Als privater Rundfunkveranstalter eines landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunkprogramms benötigen Sie grundsätzlich eine Zulassung nach Landesrecht.

Für das Veranstalten von Rundfunk in einer Einrichtung, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt, ist eine Zulassung nicht erforderlich, da das Niedersächsische Mediengesetz auf solche Angebote keine Anwendung findet.

Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder

2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Für Rundfunkprogramme, die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Veranstaltung in deren örtlichem Bereich veranstaltet und über Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, gilt ein vereinfachtes Verfahren.

Die Zulassung ist nicht übertragbar und wird erteilt für:

  • die Art des Rundfunkprogramms (Hörfunk, Fernsehen),
  • die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm),
  • das Programmschema
  • den Sendeumfang,
  • das Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet),

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag mit insbesondere folgenden Angaben und Unterlagen:
  • Name und Anschrift des Antragstellers
  • Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen
  • Ggf. Gesellschaftsvertrag
  • Schriftliche Erklärung zum Vorliegen der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen und zum Nichtbestehen von Zulassungshindernissen nach § 5 NMedienG
  • Erklärung über die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) für die Personen, die den Antragsteller gesetzlich oder satzungsgemäß vertreten, oder, falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, für diesem
  • Angaben zum Gebiet, auf das das Programm ausgerichtet sein soll (Zulassungsgebiet)
  • Programminhalt
  • Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm)
  • Programmdauer
  • Programmschema
  • Finanzplan
  • Vollständigkeitserklärung der Unterlagen

Voraussetzungen

Eine Zulassung setzt voraus, dass der private Veranstalter

  • unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  • das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  • seinen Wohnsitz oder Sitz in der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  • die Gewähr dafür bietet, dass er die gesetzlichen Vorschriften einhalten wird,
  • erwarten lässt, wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage zu sein, ein Programm zu veranstalten, das den Angaben in den Antragsunterlagen entspricht und professionellen Ansprüchen genügt.

Eine Vereinigung kann nur als Rundfunkveranstalter zugelassen werden, wenn sie als solche nicht verboten ist.

Eine Zulassung darf unter anderem nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für mit Vorgenannten aktienrechtlich verbundene Unternehmen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Zulassung muss schriftlich bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt beantragt werden. Die Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt entscheidet über die Erteilung der Zulassung. Die Zulassung wird in Form eines Zulassungsbescheids erteilt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist unter anderem abhängig von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen und den Sitzungsterminen der Versammlung der Niedersächsischen Landesmedienanstalt.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können gegen ablehnende Entscheidungen und Kostenentscheidungen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden