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Information über Notarvertreter: Was ist, wenn die Notarin oder der Notar nicht da ist?

Niedersachsen 99046060061000, 99046060061000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046060061000, 99046060061000

Leistungsbezeichnung

Information über Notarvertreter: Was ist, wenn die Notarin oder der Notar nicht da ist?

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vertreterin (Synonym), Vertretung (Synonym), Notar (Synonym), Vertreter (Synonym), Notarin (Synonym), Notar krank/ im Urlaub (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Wenn die Notarin oder der Notar abwesend oder verhindert ist, kann sie oder er unter bestimmten Voraussetzungen beantragen, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird.

Volltext

Die Notarin oder der Notar beantragt die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters bei dem Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauern soll oder wenn eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Bei kurzer Abwesenheit oder Verhinderung ist der Antrag bei dem Landgericht zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Die Notarin oder der Notar muss vollständig verhindert sein.
  • Verhinderung nur bei einzelnen Amtsgeschäften reicht nicht.
  • Der Grundsatz der persönlichen Amtsausübung darf nicht beeinträchtigt oder die Arbeitskraft der Notarin bzw. des Notars verdoppelt werden.

Kosten

Kosten entstehen nur für Notarinnen und NotareKosten entstehen nur für Notarinnen und Notare

Verfahrensablauf

Die Notarin oder der Notar muss bei dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht einen Antrag stellen. Das Gericht entscheidet dann und teilt der Notarin oder dem Notar die Entscheidung mit. Zusätzlich teilt das Gericht die Entscheidung der Vertreterin oder dem Vertreter mit

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall unterschiedlich lange sein

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch (§§ 111 ff. der Bundesnotarordnung)
  • Klage (§§ 111 ff. der Bundesnotarordnung)

Kurztext

Verwaltungsabteilung des zuständigen Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts anrufen.

Ansprechpunkt

Das Oberlandesgericht, wenn die Vertretung länger als drei Monate dauert oder eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter bestellt werden soll. Das Landgericht in allen anderen Fällen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden