Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgerinnen/-bürger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten haben
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)
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Fachlich freigegeben durch
Das Ehefähigkeitszeugnis wird ausgestellt, wenn es zur Eheschließung im Ausland benötigt wird.
Wenn sie im Ausland die Ehe schließen möchten, kann es sein, dass es im beabsichtigten Eheschließungsstaat eine gesetzliche Normierung gibt, die die Vorlage eines solchen Zeugnisses verlangt.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für diese Personengruppe (deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten haben) ist beim Standesamt I in Berlin verortet.
Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich nach deutschem Recht.
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- der Personenstand,
- der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt,
- die Staatsangehörigkeit,
- sowie ggf. die letzten Ehe und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
- Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
- Sie darf ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben. Sie darf sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten haben.
- Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden.
- Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernis entgegenstehen.
Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses können Kosten entstehen. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt I Berlin.
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses wird beim zuständigen Standesamt I in Berlin beantragt. Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.
Ausstellen eines Ehefähigkeitszeugnisses für deutsche Staatsbürgerinnen/-bürger ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, die sich niemals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten haben.
Die Voraussetzungen, Art und Format der zu erbringenden Nachweise und die Prüfung der Ehevoraussetzungen richten sich nach deutschem Recht.
Durch öffentliche Urkunden ist nachzuweisen:
- der Personenstand,
- der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt,
- die Staatsangehörigkeit,
- sowie ggf. die letzten Ehe- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen.
Zuständig ist das Standesamt I in Berlin.
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten -
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstraße 5
13357 Berlin
Telefon: 030 115
Der Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses kann mündlich oder schriftlich erfolgen.