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Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

Niedersachsen 99089038169000, 99089038169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089038169000, 99089038169000

Leistungsbezeichnung

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen anmelden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sprenganzeige (Synonym), Sprengstoffgesetz (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Arbeitnehmerschutz (Synonym), Explosivstoffe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung dem zuständigen Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen. Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen müssen Sie ebenfalls anzeigen.

Volltext

Als verantwortliche Person für eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie die Sprengung Ihrer örtlich zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen. 

Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen kann z.B. eine Gebäude- oder Kaminsprengung oder eine Sprengung bei Straßenbaumaßnahmen sein.

Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen nach Erstattung der Anzeige müssen Sie ebenfalls anzeigen. 

Anzeigepflichtig sind Sie als Inhaber der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. 

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind.

Erforderliche Unterlagen

In der Anzeige führen Sie auf:

  • Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen),
  • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie
  • Nummer, Datum und ausstellende Behörde der gültigen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des gültigen Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes (sofern zutreffend).

Außerdem fügen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

  • Beschreibung der Sprengarbeiten nach Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
  • sprengtechnische Daten, wie Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel
  • bei Verwendung von Sprengzeitzündern: die Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
  • Entfernung der Sprengstellen zu besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen in einem Umkreis von mindestens 1000 Meter, insbesondere zu Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen
  • Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • maßstäblicher Lageplan (Absperrplan) oder Unterlagen mit Angaben über die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Meter
  • sofern erforderlich: Berechnungs- und Planungsunterlagen
  • sofern erforderlich: Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

  • Die anzeigende Person ist die verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 SprengG.
  • Die für die tatsächliche Sprengung verantwortliche Person (Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber) muss eine entsprechende Fachkunde nachweisen. 

Kosten

Gebühr: 30€ - 600€
Nds. AllGO Tarifstelle 29.5: nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt sind. 

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt. 

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs.1 3.SprengV erfüllt haben, dürfen Sie die Sprengung vornehmen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Die Anzeige muss - mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen vorliegen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen vorgenommen werden sollen, und - mindestens eine Woche vor jeder anderen Sprengung (Einzelsprengung). Zudem muss jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung umgehend angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige eingetreten, ist eine Änderungsanzeige ebenfalls notwendig. Nicht rechtzeitige, unvollständige, unrichtige Anzeigen sind ordnungswidrig im Sinne des Sprengstoffgesetzes.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
  • Die Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss von der verantwortlichen Person der zuständigen Behörde angezeigt werden;
  • die antragsstellende Person muss Inhaberin der Erlaubnis zum Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Inhaberin des Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sein;
  • Zuständig: Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen:Das GAA Osnabrück ist zuständig für den Zuständigkeitsbereich der GAÄ Emden und Oldenburg; das GAA Celle ist zuständig für den Zuständigkeitsbereich der GAÄ Cuxhaven und Lüneburg. Die GAÄ Hannover, Hildesheim, Braunschweig und Göttingen sind jeweils für ihr eigenes Aufsichtsgebiet zuständig.

Ansprechpunkt

Staatliche Gewerbeaufsicht Niedersachsen

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden