Anrechnung und Nachweis des Krankenpflegedienstes für das Medizinstudium beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Studierende der Humanmedizin müssen vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung an einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand einen dreimonatigen Krankenpflegedienst ableisten. Er hat den Zweck, die Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuführen und mit den üblichen Tätigkeiten der Krankenpflege vertraut zu machen. Der Krankenpflegedienst kann zu jeweils einem Monat abgeleistet werden.
Für die Anerkennung des dreimonatigen Krankenpflegedienstes sind vorzulegen:
- Ausgefüllter und unterschriebener Antrag (diesen finden Sie im Downloadbereich der Abteilung 2 Landesprüfungsamt)
- Krankenpflegedienstzeugnisse im Original
- aktuelle Studienzeitbescheinigung (nicht: Immatrikulationsbescheinigung; die Studienzeitbescheinigung erhalten Sie über das Portal, auf dem auch die Immatrikulationsbescheinigung abrufbar ist)
- Abiturzeugnis (Original oder beglaubigte Kopie)
- Für die Anerkennung eines im Ausland abgeleisteten Krankenpflegedienstes muss (1.) das Krankenpflegedienstzeugnis in deutschenglischer Version vorgelegt werden. Zusätzlich wird (2.) ein kurzes Arbeitszeugnis verlangt. Dieses enthält in der Regel: Kontaktdaten und kurze Selbstbeschreibung des jeweiligen Krankenhauses, Tätigkeitsbeschreibung, Stempel und Unterschrift. Sofern das Dokument nicht auf Deutsch oder Englisch ausgestellt ist, ist auch eine beglaubigte Übersetzung beizufügen.
In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte frühzeitig Kontakt mit dem zuständigen Ansprechpartner des Landesprüfungsamts auf.
Studierende niedersächsischer Universitäten senden die erforderlichen Nachweise im Original und einfacher Kopie an das LPA.
Anrechnungsmöglichkeiten auf den Krankenpflegedienst von krankenpflegerischen Tätigkeiten:
1. im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,
2. im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres,
3. im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes,
4. im Rahmen eines Zivildienstes.
5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe.
Zeugnis über den Krankenpflegedienst Ausstellung
Anerkennung des dreimonatiger Krankenpflegedienst vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeit des Studiums
Zuständige Stelle: Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) - Abt. 2 Landesprüfungsamt (LPA)
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 Landesprüfungsamt (LPA), Nobelring 4, 30627 Hannover
E-Mail: LPA@nizza.niedersachsen.de
(Bei E-Mail-Anfragen wird um die Mitteilung einer Telefonnummer gebeten)
Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)
- Abt. 2 Landesprüfungsamt (LPA), Nobelring 4, 30627 Hannover
E-Mail: LPA@nizza.niedersachsen.de
(Bei E-Mail-Anfragen wird um die Mitteilung einer Telefonnummer gebeten)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja