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Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Niedersachsen 99093022261000, 99093022261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093022261000, 99093022261000

Leistungsbezeichnung

Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Den Handel mit Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Schädlingsbekämpfungsmittel vertreiben (Synonym), Handel mit Pflanzenschutzmitteln (Synonym), Schädlingsbekämpfungsmittel (Synonym), Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (Synonym), Vertreiben von Pflanzenschutzmitteln (Synonym), Pflanzenschutzmittel verkaufen (Synonym), Schädlingsbekämpfungsmittel verkaufen (Synonym), Pflanzenschutzmittel (Synonym), Pflanzenschutzmittel vertreiben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen oder einführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.  

Falls Ihr Betriebssitz oder der Ort, an dem Sie handeln, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.  

Zum Anbieten und zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Handel zählt auch der Internet- und Versandhandel.   

Die Anzeigepflicht gilt auch für das Einführen von Pflanzenschutzmitteln aus dem Ausland oder das Verbringen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb Europas jeweils zu gewerblichen Zwecken.  

Sie müssen Ihren Namen und Ihre Anschrift bzw. den Namen und die Anschrift Ihrer Firma angeben. Falls mehrere sachkundige Personen Ihres Betriebs Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, müssen Sie alle diese Personen namentlich mit Adresse angeben. Zudem müssen Sie für alle in der Anzeige benannten sachkundigen Personen einen Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln beifügen. 

Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Aufgabe des Betriebes müssen Sie der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.  

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Formular zur Anzeige sowie Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde der Personen des Betriebes, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen.  
  • Das Formular ist sowohl für den Betriebssitz/Unternehmenssitz als auch für jede Niederlassung/Filiale getrennt auszufüllen.  

Voraussetzungen

Damit Sie Ihrer Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz rechtzeitig nachkommen, müssen Sie  

  • das entsprechende Antragsformular ausfüllen und vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit der zuständigen Behörde zusenden und
  • dem Antragsformular Nachweise der erforderlichen Pflanzenschutz-Sachkunde gemäß Pflanzenschutzgesetz der Personen des Betriebes beifügen, die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen. Als Sachkunde gilt seit dem 26.11.2015 ausschließlich der neue Sachkundenachweis im Scheckkartenformat. 

Kosten

mindestens EUR 25

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.  

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt sind.   

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt. 

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Wochen

Frist

Sie müssen die Anzeige vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit vornehmen.  

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen. 

Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.
  • Die Anzeige gemäß Pflanzenschutzgesetz ersetzt nicht die Handelserlaubnis mit giftigen Stoffen gemäß Chemikalien-Verbotsverordnung.
  • Personen, die eine sachkundepflichtige Tätigkeit im Pflanzenschutz ausüben und über einen Pflanzenschutz-Sachkundenachweis verfügen, sind nach gemäß Pflanzenschutzgesetz verpflichtet, regelmäßig innerhalb eines Dreijahreszeitraumes mindestens einmal an einer anerkannten Sachkunde-Fortbildung teilzunehmen.
  • Personen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inverkehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in das Inland vermitteln oder Hilfsleistungen für die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln anbieten, haben dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß Pflanzenschutzgesetz anzuzeigen.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine reine Information. Gegen diese kann kein Widerspruch eingelegt oder ein Klageverfahren eingeleitet werden. 

Kurztext

  • Anzeige zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln
  • Anzeigepflicht vor Aufnahme des Handels mit Pflanzenschutzmitteln
  • Gültiger Sachkundenachweis ist vorausgesetzt
  • Anmeldung mit ausgefülltem, unterschriebenem Formular und gültigem Sachkundenachweis
  • Zuständig: Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Formulare

nicht vorhanden