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Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikation auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

Niedersachsen 99058007060014, 99058007060014 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99058007060014, 99058007060014

Leistungsbezeichnung

Eintragung in die Handwerksrolle mit ausländischer Berufsqualifikation auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Handwerk (058)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, können Sie die Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen und sich anschließend in die Handwerkrolle eintragen lassen.

Volltext

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn 

  • Sie einen wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Handwerks selbstständig ausüben wollen. 
  • Sie mehrere zulassungspflichtige Handwerke selbstständig ausüben wollen. In diesem Fall benötigen Sie für jedes zulassungspflichtige Handwerk die Eintragung in die Handwerksrolle. 

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 

  • natürliche oder juristische Personen und 
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberin eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Als Qualifikationsnachweis kommt ein Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation in Betracht. Insoweit besteht die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation feststellen zu lassen: 

  • Die Gleichwertigkeitsfeststellung erhalten Sie, wenn Sie im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der – unter Berücksichtigung sonstiger Qualifikationsnachweise – der Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk gleichwertig ist. 
  • Dieses Verfahren gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.

Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Erforderliche Unterlagen

  1. Einzelunternehmen:
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
  • Kopien des Personalausweises oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften – Offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechende ausländische Gesellschaftsformen:
  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der Gesellschafterinnen und Gesellschafter beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei Unternehmenssitz in Deutschland: 
    • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages 
    • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform bei ausländischen Rechtsformen:  
    • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten- Kopie des Gesellschaftsvertrages 
  • Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  1. Juristische Personen – Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG): 
  • Kopien der Personalausweise oder vergleichbarer Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen 
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform: 
  • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters  
  • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers  
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden) 
  • Angaben zur Betriebsleitung
  1. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen: 
  • Betriebsleitererklärung 
  • Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages) 
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung 
  • Vorlage des Bescheids über die Gleichwertigkeitsfeststellung

Voraussetzungen

  • Im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellung wird geprüft, ob der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis – unter Berücksichtigung sonstiger Befähigungsnachweise – der inländischen Meisterprüfung in dem angestrebten Handwerk gleichwertig ist. 
  • Gegebenenfalls können die Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch geeignete Verfahren wie Arbeitsproben, Fachgespräche sowie praktische und theoretische Prüfungen verifiziert werden.
  • Sind die nachgewiesenen Berufsqualifikationen nicht gleichwertig, kommt die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht, um die festgestellten Defizite zu kompensieren.

Kosten

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

  • Die zuständige Behörde muss Ihnen innerhalb von 2 Wochen den Empfang der Unterlagen bestätigen und dabei mitteilen, ob Unterlagen fehlen. 
  • Bei vollständigen Unterlagen soll innerhalb von 2 Monaten über Ihren Antrag entschieden werden. 
  • Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

Zudem ist eine Fristhemmung vorgesehen, wenn zusätzliche Informationen zu Inhalt und Dauer eines eingereichten Ausbildungsnachweises erforderlich sind.

Frist

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die der eigentlichen Eintragung in die Handwerksrolle vorgelagerte Gleichwertigkeitsfeststellung ist zeitintensiv und sollte daher entsprechend frühzeitig beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung gilt in Niedersachsen der Klageweg vor dem jeweils zuständigen Verwaltungsgericht, da kein verwaltungsrechtliches Vorverfahren mehr vorgesehen ist.

Kurztext

  • Handwerksrolle Eintragung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung 
  • zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in das Register der Handwerksrolle
  • Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für 
  • natürliche oder juristische Personen 
  • und rechtsfähige Personengesellschaften
  • für die Eintragung in die Handwerksrolle muss in der Regel eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung vorliegen
  • Gleichwertigkeitsfeststellung möglich für Staatsangehörige anderer Länder: Möglichkeit, die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterqualifikation im zulassungspflichtigen Handwerk feststellen zu lassen
  • Eintragung in die Handwerksrolle muss auch für die Betriebsleitung des Unternehmens vorliegen
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale 
  • Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann

zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.

Formulare

nicht vorhanden