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Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds beantragen

Niedersachsen 99107107080000, 99107107080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107107080000, 99107107080000

Leistungsbezeichnung

Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Assistenzleistungen (Synonym), Ehrenamtliche Tätigkeit (Synonym), Menschen mit Behinderungen (Synonym), Übernahme eines Ehrenamtes (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Der Assistenzleistungsfonds soll Menschen mit Behinderungen in der Ausübung eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien bei der Finanzierung der behinderungsbedingten Mehraufwendungen unterstützen.

Volltext

Wenn Sie wegen einer Behinderung bei der Übernahme eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder in Gremien regelmäßig Unterstützung benötigen, können Sie Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds beantragen. Über diese pauschalen Leistungen können Sie frei verfügen.

Soweit Sie bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien Kommunikationshilfen (z.B. Gebärdensprach- oder Schriftdolmetscher) verwendern oder auf den Einsatz von Übertragungsanlagen angewiesen sind, können innerhalb des in dem Assistenzleistungsfonds vorgesehenen Rahmens die tatsächlichen Kosten übernommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie
  • des Feststellungbescheides oder des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B, H, Bl, TBl oder Gl

oder

  • des Feststellungsbescheides, mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 allein aufgrund einer Störung der Hörfunktion festgestellt wurde
  • Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen;
  • Unterlagen, die geeignet sind, die Übernahme der leitenden Funktion im Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Gremium nachzuweisen (wie z.B. Bestätigungen des Vereins oder des politischen Gremiums, Vereinssatzung)
  • bei dem Einsatz von Kommunikationshilfen oder Übertragungsanlagen sind die jeweiligen Rechnungen vorzulegen
  • falls der Antrag nicht selbst gestellt werden kann oder soll, gegebenenfalls Nachweis, dass die antragstellende Person zur Antragstellung berechtigt ist (z. B. Vollmacht, Betreuerausweis)

Voraussetzungen

  • Sie sind in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, sportlichen oder politischen Bereichen in einem eingetragenen Verein oder in einem Verein mit regionalen Untergliederungen engagiert, dessen nächsthöhere Ebene ein eingetragener Verein ist
    oder
  • in politischen Gremien (Rat, Kreistag, Landtag) tätig
    oder
  • in Gremien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen einberufen werden (z.B. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX, Schiedsstelle nach § 133 SGB IX) unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung i. S. des EStG ehrenamtlich aktiv
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen.
  • Bei Ihnen wurde durch einen Feststellungsbescheid nach § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) das Merkzeichen B (Berechtigung zur ständigen Begleitung), das Merkzeichen Bl (Blind) oder das Merkzeichen H (Hilflos i. S. des § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften) festgestellt
    oder
  • Sie sind die auf die Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen wie z. B. Gebärdensprach-, Schrift- oder Lormendolmetscherinnen oder -dolmetschern oder den Einsatz von Übertragungsanlagen (z. B. Induktions- oder FM-Anlagen) angewiesen und bei Ihnen ist das Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) oder das Merkzeichen TBl (Taubblindheit) festgestellt worden oder es liegt bei Ihnen allein wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens ein Grad der Behinderung von 70 vor.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie reichen beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim einen Antrag auf Leistung aus dem Assistenzleistungsfonds ein.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Der Antrag muss aber in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Zweck stehen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

Leistungen aus dem Assistenzleistungsfonds Gewährung

Soll Menschen mit Behinderungen in der Ausübung eines Ehrenamtes in leitender Funktion oder bei der Vertretung in Gremien bei der Finanzierung der benötigten Assistenzleistungen unterstützen, wenn diese Menschen aus behinderungsbedingten Gründen bei der Übernahme entsprechender Tätigkeiten in leitender Funktion oder in Gremien regelmäßig Unterstützung benötigen und dadurch gegenüber Menschen ohne Behinderungen höhere Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes haben.

Für die Beantragung muss

  • ein Feststellungbescheid oder Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen B, dem Merkzeichen H, dem Merkzeichen Bl, dem Merkzeichen TBl oder dem Merkzeichen Gl

oder

  • ein Feststellungsbescheid mit dem ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 allein aufgrund einer Störung der Hörfunktion festgestellt wurde

vorliegen.

- Ehrenamtliche Tätigkeit

  • in leitender Funktion in wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, sportlichen oder politischen Bereichen in einem eingetragenen Verein bzw. in einem Verein mit regionalen Untergliederungen, dessen nächsthöhere Ebene ein eingetragener Verein ist oder
  • in politischen Gremien (Rat, Kreistag, Landtag) oder
  • in Gremien, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen einberufen werden (z.B. Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX, Schiedsstelle nach § 133 SGB IX)

- unentgeltlich oder nur gegen Aufwandsentschädigung i. S. des EStG ehrenamtlich tätig

- Leistungen an Menschen mit Behinderungen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachen haben.

-Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie in Hildesheim

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Anträge können in Schriftform (formlos oder per Antragsformular, das Sie beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erhalten können) oder online gestellt werden.