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Feststellung auf Denkmaleigenschaften beantragen

Niedersachsen 99033004037000, 99033004037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99033004037000, 99033004037000

Leistungsbezeichnung

Feststellung auf Denkmaleigenschaften beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Bewegliches Denkmal (Synonym), Denkmal der Erdgeschichte (Synonym), Gebäude (Synonym), Kulturdenkmal (Synonym), Bodendenkmal (Synonym), Baudenkmal (Synonym), Denkmal (Synonym), Denkmalschutz (Synonym), Denkmäler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Denkmalschutz (033)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauen und Wohnen (1050000)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur  (MWK)

Teaser

Wenn Sie möchten, dass die Denkmaleigenschaften eines Objekts festgestellt werden sollen, können Sie dies beim Landesamt für Denkmalschutz beantragen.

Volltext

Kulturdenkmale sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte. Sie sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen.

Damit ein Objekt als Denkmal gilt, muss es gewisse Eigenschaften besitzen. Um zu prüfen, ob es die Voraussetzungen erfüllt, um unter Denkmalschutz gestellt zu werden, müssen Sie einen Antrag auf die Feststellung von Denkmaleigenschaft stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt und besteht an der Erhaltung des Objekts ein öffentliches Interesse, wird dieses als denkmalwürdig erachtet. Dasselbe gilt bei der Überprüfung zur Aberkennung der Denkmaleigenschaften.

Vom niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege wird nach Prüfung des Sachverhalts festgestellt, ob ein Objekt Denkmaleigenschaften besitzt. Wenn dies der Fall ist, wird es in das Kulturdenkmalverzeichnis aufgenommen.

Erforderliche Unterlagen

  • Adressdaten des Objekts
  • Gegebenenfalls Dokumente zum Objekt
  • Gegebenenfalls Nachweis der Eigentümerschaft
  • Gegebenenfalls Nachweis der dringlichen Berechtigung  

Voraussetzungen

Wenn Sie diesen Antrag stellen möchten, müssen sie Eigentümer, Bevollmächtigter oder dinglich Berechtigter sein. 

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Informationen und gegebenenfalls Unterlagen ein.
  • Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft.
  • Es werden die Voraussetzungen für die Feststellung der Denkmaleigenschaft des Objektes geprüft.
  • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bescheid oder eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.

Bearbeitungsdauer

0 - 2 Monat(e)

Frist

Es gibt keine Fristen zu beachten. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der feststellende Verwaltungsakt bestätigt lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen eines Baudenkmals. Die Anfechtungsklage muss daher sich gegen die Denkmaleigenschaft richten, nicht gegen die Verletzung von Ordnungsvorschriften.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung bei beweglichen Denkmalen sowie Baudenkmalen, die nach 2011 ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen worden sind, können Sie eine Klage einreichen und somit ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Bei Baudenkmalen, die vor 2011 ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen worden sind, Bodendenkmalen und unbeweglichen Denkmalen der Erdgeschichte kann kein feststellender Verwaltungsakt beantragt werden. Hier muss direkt Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

-        Denkmaleigenschaft Feststellung

-        Eingang eines Antrags auf Prüfung von Denkmaleigenschaften

-        Einleitung eines Prüfverfahrens zur Überprüfung und Klärung der Art des Denkmals und seiner Denkmalfähigkeit und -würdigkeit

-        Bodendenkmale, Baudenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte können Kulturdenkmale sein

-        Die Denkmalarten müssen auf ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit hin geprüft werden

-        Die Denkmalfähigkeit ist gegeben, wenn eine geschichtliche, wissenschaftliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung des Objekts besteht

-        Die Denkmalwürdigkeit ist gegeben, wenn aufgrund der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht 

-        Zuständig: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege 

Ansprechpunkt

Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein