Feststellung auf Denkmaleigenschaften beantragen
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Wenn Sie möchten, dass die Denkmaleigenschaften eines Objekts festgestellt werden sollen, können Sie dies beim Landesamt für Denkmalschutz beantragen.
Kulturdenkmale sind Baudenkmale, Bodendenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte. Sie sind zu schützen, zu pflegen und wissenschaftlich zu erforschen.
Damit ein Objekt als Denkmal gilt, muss es gewisse Eigenschaften besitzen. Um zu prüfen, ob es die Voraussetzungen erfüllt, um unter Denkmalschutz gestellt zu werden, müssen Sie einen Antrag auf die Feststellung von Denkmaleigenschaft stellen. Sind die Voraussetzungen erfüllt und besteht an der Erhaltung des Objekts ein öffentliches Interesse, wird dieses als denkmalwürdig erachtet. Dasselbe gilt bei der Überprüfung zur Aberkennung der Denkmaleigenschaften.
Vom niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege wird nach Prüfung des Sachverhalts festgestellt, ob ein Objekt Denkmaleigenschaften besitzt. Wenn dies der Fall ist, wird es in das Kulturdenkmalverzeichnis aufgenommen.
- Adressdaten des Objekts
- Gegebenenfalls Dokumente zum Objekt
- Gegebenenfalls Nachweis der Eigentümerschaft
- Gegebenenfalls Nachweis der dringlichen Berechtigung
Wenn Sie diesen Antrag stellen möchten, müssen sie Eigentümer, Bevollmächtigter oder dinglich Berechtigter sein.
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Informationen und gegebenenfalls Unterlagen ein.
- Der Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft.
- Es werden die Voraussetzungen für die Feststellung der Denkmaleigenschaft des Objektes geprüft.
- Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bescheid oder eine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Der feststellende Verwaltungsakt bestätigt lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen eines Baudenkmals. Die Anfechtungsklage muss daher sich gegen die Denkmaleigenschaft richten, nicht gegen die Verletzung von Ordnungsvorschriften.
Gegen die Entscheidung bei beweglichen Denkmalen sowie Baudenkmalen, die nach 2011 ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen worden sind, können Sie eine Klage einreichen und somit ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten. Bei Baudenkmalen, die vor 2011 ins Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen worden sind, Bodendenkmalen und unbeweglichen Denkmalen der Erdgeschichte kann kein feststellender Verwaltungsakt beantragt werden. Hier muss direkt Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Denkmaleigenschaft Feststellung
- Eingang eines Antrags auf Prüfung von Denkmaleigenschaften
- Einleitung eines Prüfverfahrens zur Überprüfung und Klärung der Art des Denkmals und seiner Denkmalfähigkeit und -würdigkeit
- Bodendenkmale, Baudenkmale, bewegliche Denkmale und Denkmale der Erdgeschichte können Kulturdenkmale sein
- Die Denkmalarten müssen auf ihre Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit hin geprüft werden
- Die Denkmalfähigkeit ist gegeben, wenn eine geschichtliche, wissenschaftliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung des Objekts besteht
- Die Denkmalwürdigkeit ist gegeben, wenn aufgrund der geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht
- Zuständig: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein