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Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. psychosozialer Prozessbegleiter in Niedersachsen

Niedersachsen 99018159016000, 99018159016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018159016000, 99018159016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. psychosozialer Prozessbegleiter in Niedersachsen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

psychosoziale Prozessbegleitung (Synonym), Anerkennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Arbeitgeber sein (2030000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Handlungsgrundlage

Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren vom 21.12.2015, BGBl I 2015, 2525, 2529

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (Nds. AG PsychPbG)*) vom 15. Dezember 2016

Niedersächsische Verordnung über die psychosoziale Prozessbegleitung (NPsychPbVO) vom 25. Februar 2021, Nds. GVBl. 2021, 82

Teaser

Wie Sie eine staatliche Anerkennung erhalten, um im Land Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter tätig zu werden

Volltext

psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter beantragen.

Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in Niedersachsen als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter tätig werden möchten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular
  • Erklärung Arbeitgeber persönliche Qualifikation
  • Erklärung Arbeitgeber / Selbstständige Qualitätsstandards
  • Datenformular
  • Erweitertes Führungszeugnis (im Original)
  • Nachweis der Beschäftigung bei einer Stelle (z.B. Arbeitsvertrag)
  • Nachweise zur Ausbildung (z.B. Hochschulzeugnis)
  • Nachweise zur Berufserfahrung (z.B. Bestätigung des Arbeitgebers, Arbeitszeugnisse)
  • Nachweis über die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitperson (z.B. Abschlusszertifikat)
  • Nachweise über die persönliche Qualifikation

Voraussetzungen

Sie müssen die nachfolgenden fachlichen Qualifikationen aufweisen:

  • einen Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie und/oder eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
  • den Abschluss einer von Niedersachsen anerkannten Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung,
  • mindestens zwei Jahre praktische Berufserfahrung in einem der Bereiche der Sozialpädagogik, Sozialen Arbeit, Pädagogik oder Psychologie,
  • die notwendige persönliche Qualifikation, insbesondere über Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz,
  • persönliche Zuverlässigkeit.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag schriftlich oder online stellen.

Wollen Sie den Antrag online stellen, dann klicken Sie bitte hier

(künftige URL einfügen). 

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.

Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.

Bearbeitungsdauer

1 - 6 Monat(e)
Mindestens drei Monate nach Antragstellung muss die Behörde untätig gewesen sein, damit eine Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erhoben werden kann.

Frist

Geltungsdauer: 5 Jahr(e)
Der Anerkennungszeitraum beträgt 5 Jahre.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Mit der Anerkennung gelten für Sie die in § 7 Nds. AG PsychPbG aufgeführten Pflichten. Insbesondere weise ich Sie darauf hin, das Niedersächsische Justizministerium als zuständige Stelle zu unterrichten, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt.

Sie haben gemäß § 3 Abs. 3, 4 und 5 PsychPbG weiterhin in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass Sie

  • über die notwendige persönliche Qualifikation verfügen. Dazu gehören insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz;
  • Kenntnis vom Hilfeangebot vor Ort für Verletzte haben;
  • sich regelmäßig fortbilden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin/psychosozialer Prozessbegleiter
  • Anerkennungsstelle: Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein