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Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

Niedersachsen 99126005077000, 99126005077000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99126005077000, 99126005077000

Leistungsbezeichnung

Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Unterstützung (Synonym), Pfleger (Synonym), Beratung (Synonym), Vormund (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vormundschaft (126)

Verrichtungskennung

Beratung und Unterstützung (077)

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Partnerschaft und Familie (1020000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Handlungsgrundlage

bis 31.12.2022 § 53 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII), siehe auch unten stehender Link.

ab 01.01.2023 § 53a Abs. 1 SGB VIII

Die Zuständigkeit des Jugendamtes ist in § 87d Abs. 1 SGB VIII geregelt., sie auch unten stehender Link.



 

Teaser

Vormünder und Pfleger können beim Jugendamt Hilfe erhalten.

Volltext

Das Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten.

Das Jugendamt kann bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen.

Das Jugendamt kann gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.

Eine bestimmte Form der Beratung oder der Umfang der Beratung ist gesetzlich nicht geregelt.

Die Vertretung des Kindes in einem Gerichtsverfahren kann das Jugendamt nur übernehmen, wenn eine gesondert zu beantragende Beistandschaft geführt wird. Eine Beistandschaft kann für die Vaterschaftsfeststellung und für Unterhaltsangelegenheiten beantragt werden.

Erforderliche Unterlagen

Sofern die Person und der konkrete Einzelfall dem Jugendamt noch nicht bekannt sind, ist ein Nachweis über die Bestellung sowie ein Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis) sinnvoll.

Alles Nähere sollte mit dem Jugendamt geklärt werden.

Voraussetzungen

Das Recht auf Beratung und Unterstützung ist an keine Bedingungen gebunden.

Der Anspruch besteht ab Bestellung durch das Vormundschaftsgericht.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgegeben.

Es wird empfohlen, bereits im Vorfeld mit dem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von dem im Einzelfall bestehenden Beratungs- bzw. Unterstützungsbedarf.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Das (in der Regel örtlich zuständige) Jugendamt kann in Fragen der Erziehung und Pflege und bei rechtlichen Problemen beraten,
  • bei Bedarf auf geeignete Hilfen hinweisen
  • sowie gegebenenfalls bei der Abfassung von Schreiben behilflich sein.

Ansprechpunkt

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich der Pfleger oder sein Vormund wohnt, laut Gesetz "seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat".

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Es bestehen keine Formvorschriften.

Abhängig vom Einzelfall kann ein persönliches Erscheinen sinnvoll sein.