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Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht für Pflichtmitglieder der Architektenkammer

Niedersachsen 99140007010000, 99140007010000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140007010000, 99140007010000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Befreiung von der Fortbildungspflicht für Pflichtmitglieder der Architektenkammer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Befreiung (Synonym), Architekt (Synonym), Innenarchitekt (Synonym), Fortbildung (Synonym), Landschaftsarchitekt (Synonym), Architektenliste (Synonym), Architektenkammer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Architektur (140)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Rente (1180200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Architektenkammer Niedersachsen

Handlungsgrundlage

§§ 26 Abs. 3, 37 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Fortbildungssatzung

Teaser

Mit dem Antrag können Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachsen von der Fortbildungspflicht aus besonderen persönlichen Gründen befreit werden.

Volltext

Sämtliche Pflichtmitglieder der Architektenkammer Niedersachen haben sich beruflich fortzubilden (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 NArchtG). Dies gilt z.B. auch bei längeren Auslandsaufenthalten, solange die Eintragung aufrechterhalten wird, denn die Führung der Berufsbezeichnung ermöglicht die jederzeitige Übernahme entsprechender Tätigkeiten. Der mit der Berufsbezeichnung verbundene Qualitätsanspruch muss also gewährleistet sein.

Befreiungsmöglichkeiten sind nur in sehr engem Rahmen und nur für Mitglieder vorgesehen, die den Beruf aus besonderen persönlichen Gründen, insbesondere aufgrund von Elternzeit, Krankheit oder altersbedingt nicht ausüben. Wer diese Voraussetzungen im Sinne des § 11 Abs. 4 NArchtG erfüllt, wird auf Antrag von der Fortbildungspflicht befreit.

Erforderliche Unterlagen

bei Ruhestand:

für freischaffende und baugewerblich selbständige Mitglieder:

Bescheinigung des Steuerberaters/Finanzamts über die Abmeldung des Büros oder Kopie des letzten Einkommensteuerbescheides aus dem sich ergibt, dass keine Einnahmen aus beruflicher Tätigkeit erzielt wurden

für angestellte und beamtete Mitglieder:

Rentenausweis, -bescheid oder Ruhestandsurkunde

bei Elternzeit:

Kopie der Geburtsurkunde des Kindes oder Elterngeldbescheid

bei Krankheit:

ärztliche Bescheinigung zur Berufsunfähigkeit oder Bescheid der Bayerischen Architektenversorgung zur Berufsunfähigkeitsrente

oder anderweitige Belege, die zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzung geeignet sind.

Voraussetzungen

Die Befreiung setzt voraus, dass das Mitglied den Beruf als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner aus einem besonderen persönlichen Grund heraus nicht ausübt. Gründe sind insbesondere Ruhestand, Krankheit oder Elternzeit.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Der Befreiungsantrag ist in Textform oder online mit dem bereitstehenden Formular zu stellen. Die unter „erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Über den Antrag entscheidet die Architektenkammer Niedersachsen durch Bescheid.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu vier Wochen.

Frist

Es gibt keine gesetzliche Antrags- oder Bearbeitungsfrist. Die Befreiung kann je nach Befreiungsgrund (z.B. Elternzeit) befristet sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Homepage der Architektenkammer Niedersachsen

Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Architektenkammer Niedersachsen

Friedrichswall 5

30159 Hannover

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein