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Insolvenzforderung feststellen lassen

Niedersachsen 99066008037000, 99066008037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99066008037000, 99066008037000

Leistungsbezeichnung

Insolvenzforderung feststellen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Feststellung (Synonym), Insolvenzforderung (Synonym), Insolvenzmasse (Synonym), Insolvenztabelle (Synonym), Anmeldung (Synonym), Beteiligung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Insolvenz (066)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

  • Insolvenzverfahren und Liquidation von Unternehmen

Lagen Portalverbund

  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Möchten Sie als Gläubiger an einem Insolvenzverfahren und an der Verteilung der Insolvenzmasse beteiligt werden, so muss Ihre angemeldete Forderung festgestellt werden.

Volltext

Die von den Insolvenzgläubigerinnen und -gläubigern angemeldeten Forderungen (siehe auch Text „Insolvenzforderungen“ bzw. Insolvenzforderungen anmelden) werden geprüft. Dies kann in einem sog. Prüfungstermin oder nach einem Prüfungsstichtag in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. In der Regel können Sie diesen Termin oder diesen Stichtag dem Beschluss entnehmen, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nachträgliche Prüfungstermine oder -stichtage – insbesondere für verspätetet angemeldete Forderungen – werden durch gesonderte Beschlüsse des Insolvenzgerichts angeordnet.

Wird eine Forderung nicht oder nur von der Schuldnerin oder vom Schuldner bestritten, so gilt sie für das weitere Insolvenzverfahren entsprechend der Anmeldung als festgestellt. Bei angeordneter Eigenverwaltung verhindert auch der Widerspruch der Schuldnerin oder des Schuldners die Feststellung der Forderung.

Sieht ein Verfahrensbeteiligter eine angemeldete Forderung als falsch an und ist mit der beabsichtigen gerichtlichen Feststellung dieser Forderung zur Insolvenztabelle nicht einverstanden, so kann er Widerspruch gegen diese Forderung erheben (sog. „bestreiten“). Möchte ein Verfahrensbeteiligter eine zu prüfende Forderung bestreiten, so muss er den entsprechenden schriftlichen Widerspruch spätestens zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag dem Insolvenzgericht vorlegen. Das Insolvenzgericht wird im Termin bzw. nach Ablauf des Prüfungsstichtages die abgegebenen Erklärungen protokollieren.

Für eine Entscheidung, ob ein Widerspruch begründet ist, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig. Die Feststellung einer ganz oder teilweise bestrittenen Forderung ist auf dem Rechtsweg zu betreiben, den die allgemeinen Gesetze hierfür vorsehen. Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, so ist es Sache der oder des Bestreitenden, den Widerspruch mit den allgemein zulässigen rechtlichen Mitteln weiterzuverfolgen. Liegt ein solcher Schuldtitel noch nicht vor, so obliegt es der vermeintlichen Gläubigerin oder dem vermeintlichen Gläubiger, die Feststellung der Forderung auf dem hierfür allgemein vorgesehenen Rechtsweg zu betreiben. Die oder der Bestreitende muss also damit rechnen, dass wegen des Widerspruchs Klage gegen sie/ihn erhoben wird.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Sie müssen Ihre Forderung wirksam gegenüber dem Insolvenzverwalter angemeldet haben.

Kosten

Verfahrensablauf

Insolvenzforderungen müssen Sie zunächst beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die fristgerecht angemeldeten Forderungen werden sodann geprüft. Dies kann in einem sog. Prüfungstermin oder nach einem Prüfungsstichtag in einem schriftlichen Verfahren erfolgen. In der Regel können Sie diesen Termin oder diesen Stichtag dem Beschluss entnehmen, mit dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Nachträgliche Prüfungstermine oder -stichtage – insbesondere für verspätetet angemeldete Forderungen – werden durch gesonderte Beschlüsse des Insolvenzgerichts angeordnet (soweit im jeweiligen Einzelfall die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen).

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer ist abhängig vom konkreten Einzelfall. Die Tabelle muss innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, vorliegen.

Frist

Schriftlicher Widerspruch („Bestreiten“) muss spätestens zum Prüfungstermin bzw. Prüfungsstichtag dem Insolvenzgericht vorliegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die festgestellten Forderungen kommen alle Rechtsbehelfe in Betracht, die gegen rechtskräftige Urteile möglich sind. 

Kurztext

  • Insolvenzforderung feststellen lassen
  • angemeldete Forderungen werden geprüft
  • Prüfung kann in sog. Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren erfolgen
  • bleibt Forderung unbestritten, gilt sie als festgestellt
  • Feststellung durch örtlich zuständiges Insolvenzgericht
  • Entscheidung, ob Widerspruch begründet ist, obliegt nicht dem Insolvenzgericht, sondern den allgemein zuständigen Gerichten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden