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Beendigung einer angezeigten vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer

Niedersachsen 99046031064001, 99046031064001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046031064001, 99046031064001

Leistungsbezeichnung

Beendigung einer angezeigten vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Vorübergehende Tätigkeit als Übersetzerin (Synonym), Übersetzer/Übersetzerin werden (Synonym), Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer Eintragung (Synonym), Vorübergehende Tätigkeit als Dolmetscher (Synonym), Dolmetscher/in - Allgemeine Beeidigung und Übersetzer/in - Ermächtigung (Synonym), Vorübergehende Tätigkeit als Übersetzer (Synonym), Dolmetscher/Dolmetscherin werden (Synonym), Vorübergehende Tätigkeit als Dolmetscherin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Löschung (064)

Verrichtungsdetail

Vorübergehende Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer aus anderen EU-/EWR-Staaten

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

08.03.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Beenden Sie eine angezeigte vorübergehende Tätigkeit als beeidigte/r Dolmetscher/in oder als ermächtigte/r Übersetzer/in vorzeitig, müssen Sie dies dem Landgericht Hannover mitteilen.

Volltext

Die allgemeine Beeidigung von Dolmetscher:innen, die Ermächtigung von Übersetzer:innen zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke für das Gebiet des Landes Niedersachsen erfolgt auf Antrag beim Landgericht Hannover.

Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich in Niedersachen ausüben wollen und Ihren Wohnsitz

- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,

- in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

- in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen verpflichtet sind (Niederlassungsstaat),

haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag für die Dauer von einem Jahr in das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und ermächtigten Übersetzer:innen aufgenommen werden und die Tätigkeit während dieser Zeit mit denselben Rechten und Pflichten ausüben, die für in Niedersachsen beeidigte Dolmetschende und ermächtigte Übersetzende gelten. Die vorübergehende Tätigkeit kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden.

Beenden Sie Ihre vorübergehende Tätigkeit in Niedersachsen vor Ablauf der festgelegten Dauer, müssen Sie dies dem Landgericht Hannover mitteilen. Die ausgehändigte Bescheinigung über die Beeidigung als Dolmetscher:in und/oder Ermächtigung als Übersetzer:in ist im Original an das Landgericht Hannover zurückzusenden.

Erforderliche Unterlagen

Rücksendung der vom Landgericht Hannover ausgestellten Bescheinigung oder Urkunde über die Beeidigung als Dolmetscher:in und/oder Ermächtigung als Übersetzer:in im Original.

Voraussetzungen

Es sind keiner Voraussetzungen zu erfüllen. 

Kosten

Abgabe: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Das Landgericht Hannover verarbeitet die mitgeteilte Beendigung der Tätigkeit und löscht die Eintragung im Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und die ermächtigten Übersetzer:innen.

Bearbeitungsdauer

Die mitgeteilte Beendigung der Tätigkeit wird unverzüglich verarbeitet. 

Frist

Die Beendigung der Tätigkeit ist unmittelbar nach Ende der Ausübung dem Landgericht Hannover mitzuteilen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf, da lediglich die Löschung einer Eintragung im Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher:innen und/oder ermächtigten Übersetzer:innen vorgenommen wird.

Kurztext

  • Beendigung einer angezeigten vorübergehenden Tätigkeit als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder Übersetzerin/Übersetzer
  • Die vorzeitige Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit ist mitzuteilen.
  • Die ausgehändigte Bescheinigung über die Beeidigung als Dolmetscher:in und/oder Übersetzer:in ist unmittelbar nach Anzeige der Beendigung im Original zurückzusenden.
  • Die Mitteilung der Beendigung und Löschung aus dem Verzeichnis der Dolmetscher:innen und   Übersetzer:innen ist kostenfrei.
  • Zuständigkeit: Landgericht Hannover

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht Hannover.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden