Ausländische Berufsqualifikation für juristische Berufe anerkennen lassen, um in der Niedersächsischen Justiz arbeiten zu dürfen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wie Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation für juristische Berufe anerkennen lassen, um in der niedersächsischen Justiz arbeiten zu dürfen.
Haben Sie im Ausland eine Berufsqualifikation erworben? Möchten Sie in der niedersächsischen Justiz arbeiten? Mit diesem Antrag können Sie die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem Beruf in der niedersächsischen Justiz feststellen lassen. Ausgenommen ist die Anerkennung volljuristischer Berufe. Hierfür ist ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit europäischen Abschlüssen zu stellen.
Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in der niedersächsischen Justiz in folgenden Berufen arbeiten möchten:
- Justizwachtmeisterin / Justizwachtmeister
- Justizangestellte im Wachtmeisterdienst / Justizangestellter im Wachtmeisterdienst
- Justizfachangestellte / Justizfachangestellter
- Justizfachwirtin / Justizfachwirt
- Justizvollzugsfachwirtin / Justizvollzugsfachwirt
- Gerichtsvollzieherin / Gerichtsvollzieher
- Amtsanwältin / Amtsanwalt
- Diplom-Verwaltungswirtin / Diplom-Verwaltungswirt (im Justizvollzugsdienst)
- Sonstiger Beruf
Grundlage ist das Niedersächsische Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (NBQFG).
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die meisten Berufe in der Justiz umfassende Kenntnisse des deutschen Rechts erforderlich sind, die häufig nicht im Rahmen einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung erworben werden können.
- Identitätsnachweis
- Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache einschließlich Dauer und deren Inhalt
- Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
- deutsche Übersetzung des Ausbildungsnachweises durch eine/n öffentlich bestellte/n oder beeidigte/n Dolmetscher/in
- eventuell Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise
- Deutsche Übersetzung der Befähigungsnachweise durch eine/n öffentlich bestellte/n oder beeidigte/n Dolmetscher/in.
Für die Antragstellung gibt es zwei grundsätzliche Voraussetzungen:
- Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung aus dem Ausland. Diese Ausbildung können Sie durch Dokumente nachweisen.
- Sie wollen in Niedersachsen im justiziellen Bereich arbeiten.
Sie können den Antrag schriftlich oder online stellen.
Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Sollten noch Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
Wenn Sie sich über die Ausbildungsmöglichkeiten in der niedersächsischen Justiz informieren möchten, finden Sie hier weiterführende Hinweise:
Ausländische Berufsqualifikation: Anerkennung für justizielle Berufe
Mit diesem Antrag kann die Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einem Beruf in der niedersächsischen Justiz festgestellt werden
Ausgenommen ist die Anerkennung volljuristischer Berufe. Hierfür ist ein Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst mit europäischen Abschlüssen zu stellen.
Dieser Antrag richtet sich an Menschen, die in der niedersächsischen Justiz in folgenden Berufen arbeiten möchten:
Justizwachtmeisterin / Justizwachtmeister
Justizangestellte im Wachtmeisterdienst / Justizangestellter im Wachtmeisterdienst
Justizfachangestellte / Justizfachangestellter
Justizfachwirtin / Justizfachwirt
Justizvollzugsfachwirtin / Justizvollzugsfachwirt
Gerichtsvollzieherin / Gerichtsvollzieher
Amtsanwältin / Amtsanwalt
Diplom-Verwaltungswirtin / Diplom-Verwaltungswirt (im Justizvollzugsdienst)
Sonstiger Beruf
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die meisten Berufe in der Justiz umfassende Kenntnisse des deutschen Rechts erforderlich sind, die häufig nicht im Rahmen einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung erworben werden können
Zuständigkeit: Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover
Zuständig ist das Niedersächsische Justizministerium, Am Waterlooplatz 1
30169 Hannover
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja