Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt/ Zufahrt beantragen

Niedersachsen 99108015183000, 99108015183000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108015183000, 99108015183000

Leistungsbezeichnung

Instandhaltung einer Gehwegüberfahrt/ Zufahrt beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gemeingebrauch (Synonym), Erschließung (Synonym), Anliegergebrauch (Synonym), Straßen (Synonym), Verbindung (Synonym), Zufahrt (Synonym), Sondernutzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Instandhaltung (183)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Teaser

Gehwegüberfahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten stellen grundsätzlich erlaubnispflichtige Sondernutzungen dar.

Volltext

Eine Gehwegüberfahrt bzw. eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte oder geeignete Verbindung von anliegenden Grundstücken oder von nicht-öffentlichen Wegen mit einer Straße.

Außerhalb der Ortsdurchfahrt stellen Zufahrten grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Innerorts sind Zufahrten Ausfluss des Gemeingebrauchs der Straße und bedürfen somit keiner Erlaubnis.

Sowohl innerorts als auch außerorts sind für reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich.  Jedoch muss der Zufahrteninhaber das Einverständnis der Straßenbaubehörde einholen, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.

Für Zufahrten innerorts ist die jeweilige Gemeinde zuständig, für Zufahrten außerorts der jeweilige Träger der Straßenbaulast, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde.  Für Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch ist die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig. Hierbei ist die Zuständigkeit für die Verwaltung der Landesstraßen und der o.g. Kreisstraßen regional auf 13 Geschäftsbereiche der NLStBV aufgeteilt (zum Zuständigkeitsbereich der NLStBV s. Link unter weiterführende Informationen).

Für Arbeiten im Bereich öffentlicher Straßen kann daneben unter Umständen eine verkehrsbehördliche Anordnung erforderlich sein. Bitte erkundigen Sie sich hier im Vorfeld bei der zuständigen Verkehrsbehörde, ob eine verkehrsbehördliche Genehmigung für Ihre Baumaßnahme notwendig ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der geplanten Instandhaltungsarbeiten bei der zuständigen Behörde
  • Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde oder im regionalen Geschäftsbereich der NLStBV, ob und welche weitere Unterlagen Sie einreichen müssen.

Voraussetzungen

Reine Instandhaltungsmaßnahmen an einer bestehenden Zufahrt müssen bei der jeweiligen Straßenbaubehörde angezeigt werden, wenn bei der Instandhaltung der Zufahrt Straßenbauanlagen baulich verändert oder auf dem Straßengrundstück bauliche Maßnahmen getroffen werden sollen.

Die Straßenbaubehörde erteilt sodann unter Berücksichtigung straßenbaulicher und verkehrlicher Belange ihr Einverständnis.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Reine Instandhaltungsarbeiten an Zufahrten außerorts und innerorts sind der zuständigen Behörde im Vorfeld anzuzeigen und ihr Einverständnis ist einzuholen.  Stellen Sie bitte sicher, dass Sie frühzeitig die Behörde über Instandhaltungsmaßnahmen informieren.

  • Bei umfangreichen Maßnahmen kann es angezeigt sein, im Vorfeld mit der zuständigen Straßenbaubehörde und der jeweiligen Straßenmeisterei eine Ortsbesichtigung durchzuführen.
  • Die zuständige Behörde prüft dann, ob die geplanten Instandhaltungsarbeiten mit straßenbaulichen Belangen vereinbar sind.
  • Ggf. ist auch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Informationen zu Zufahrten an Landesstraßen finden Sie in den Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (sog. Nutzungsrichtlinien), die auch für die Landesstraßen in Niedersachsen zur Anwendung kommen. Die Nutzungsrichtlinien sind auf der Internetseite des Bundesverkehrsministeriums veröffentlicht.
  • Informationen zum Zuständigkeitsbereich der 13 regionalen Geschäftsbereiche der NLStBV finden Sie auf der Webseite.

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Gehwegüberfahrten Instandhaltung
  • Gehwegüberfahrten außerorts stellen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar
  • Reine Instandhaltung bedarf keiner neuen Sondernutzungserlaubnis, ist aber wegen der Arbeiten im Straßenbereich und an den Straßenanlagen anzuzeigen
  • zuständig: innerorts Gemeinden, außerorts Träger der Straßenbaulast, d.h. für Landesstraßen und bestimmte Kreisstraße regionale Geschäftsbereiche der NLStBV

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Für Zufahrten in Ortsdurchfahrten ist die jeweilige Gemeinde zuständig.

Für Zufahrten außerorts ist der jeweilige Straßenbaulastträger, d.h. die für ihn tätig werdende Straßenbaubehörde zuständig. An Landesstraßen und Kreisstraßen der Landkreise Friesland, Wittmund, Northeim, Goslar, Hameln-Pyrmont, Schaumburg, Hildesheim, Cloppenburg, Diepholz, Nienburg, Ammerland, Oldenburg, Wesermarsch sind die regionalen Geschäftsbereiche der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) zuständig.

Den für Sie zuständigen regionalen Geschäftsbereich der NLStBV und die jeweiligen Kontaktdaten finden Sie auf der Internetseite der NLStBV.

Formulare

  • Formulare: keine
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein