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Registrierung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen

Niedersachsen 99094002019000, 99094002019000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99094002019000, 99094002019000

Leistungsbezeichnung

Registrierung von außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rechtsdienstleistungen in ausländischem Recht (Synonym), Inkassodienstleistungen (Synonym), Rentenberatung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Rechtsdienstleistungen (094)

Verrichtungskennung

Registrierung (019)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.07.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Wenn Sie außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erbringen wollen, beantragen Sie die Registrierung.

Volltext

Nach § 2 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, eine Rechtsdienstleistung. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden.

Wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen will, muss sich bei der zuständigen Stelle registrieren lassen:

  • Inkassodienstleistungen
  • Rentenberatung
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

Ohne Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

  • Testamentsvollstreckung,
  • Haus- und Wohnungsverwaltung,
  • Fördermittelberatung.

Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen von besonderen Berufsgruppen, die in anderen Gesetzen geregelt sind, bleiben unberührt (z. B. Rechtsanwälte, Versicherungsberater). Die umfassende Rechtsberatung und Wahrnehmung rechtlicher Interessen einschließlich der Vertretung vor Gericht bleiben nach wie vor der Rechtsanwaltschaft vorbehalten.

Erforderliche Unterlagen

  • zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
  • Führungszeugnis für Behörden (Belegart O)
  • Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) oder gemäß § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt ist
  • Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
  • Unterlagen zum Nachweis der praktischen Sachkunde: Arbeitszeugnisse / sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit oder Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG)
  • Unterlagen zum Nachweis der theoretischen Sachkunde: Zeugnis über erfolgreich abgelegten Sachkundelehrgang, schriftliche Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und Ablauf des Lehrgangs oder Zeugnis über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG)
  • Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall)
  • Bei Angabe einer qualifizierten Person außerdem: Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die qualifizierte Person in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt, weisungsunabhängig und weisungsbefugt ist und eine Berechtigung zur Vertretung nach Außen hat

Voraussetzungen

Registriert werden kann, wer

  • für die Ausübung der Tätigkeit persönlich geeignet und
  • auch zuverlässig ist sowie darüber hinaus
  • über eine besondere Sachkunde (theoretisch und praktisch) verfügt und diese durch Unterlagen nachweist.

Wichtige Maßstäbe für die erforderliche Zuverlässigkeit sind

  • das Vorleben (insbesondere etwaige Straftaten) und
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden.

Kosten

Gebühr: 75€
Gebühr für den Widerruf oder die Rücknahme der Registrierung.
Gebühr: 150€
Gebühr für die Registrierung. Hiervon ist bei der Registrierung einer juristischen Person auch die gleichzeitige Eintragung einer "qualifizierten Person" abgegolten.
Gebühr: 150€
Gebühr für die Registrierung einer weiteren "qualifizierten Person".

Es fallen Gebühren nach Nr. 1110 des Kostenverzeichnisses (Anlage) zum Justizverwaltungskostenordnunggesetz (JVKostG) an:

Verfahrensablauf

Sobald sämtliche Voraussetzungen erfüllt und sämtliche Nachweise und erbracht sind, nimmt die zuständige Behörde die Registrierung vor und veranlasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)
Maximal

Frist

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wer im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Ausübung eines mit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen verbundenen Berufs niedergelassen ist, darf diesen Beruf unter bestimmten Voraussetzungen als vorübergehende Rechtsdienstleistung in Deutschland ausüben.

Rechtsbehelf

Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe

Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann binnen eines Monats bei der zuständigen Behörde Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Kurztext

  • Außergerichtliche Rechtsberatung/ Rechtsdienstleistung darf nur vorgenommen werden, wenn eine Registrierung, im Register für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen erfolgt ist
  • Voraussetzung für eine Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistung erbracht werden soll, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung
  • Hierunter fallen:
    • Inkassodienstleistungen
    • Rentenberatung

Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt beim Landgericht und dem größeren Amtsgericht (sog. Präsidialamtsgericht). Die Zuständigkeit umfasst jeweils den zugeordneten Bezirk. Dabei umfasst der Landgerichtsbezirk die Bereiche der zugeordneten Amtsgerichte. Das für Sie bzw. Ihren Wohnort zuständige Präsidialamts- oder Landgericht finden sie hier.

Das für Ihren Antrag nach dem RDG  zuständige Präsidialamts- oder Landgericht finden sie daneben hier.

Formulare

  • Antragsformulare finden Sie auf der Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
  • OnlineAntrag auf NAVO