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Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Niedersachsen 99102036011009, 99102036011009 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102036011009, 99102036011009

Leistungsbezeichnung

Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Leistungsbezeichnung II

Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Steuerklasse 2 (Synonym), Einkommensteuer (Synonym), Alleinstehende Eltern (Synonym), Elstam (Synonym), Steuerklasse II (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym), Allein mit Kind (Synonym), Alleinerziehende (Synonym), Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

der Steuerklasse von Alleinerziehenden

SDG Informationsbereiche

  • Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
  • Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Steuern Niedersachsen

Teaser

Wenn Sie alleinstehend sind und zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht, können Sie die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen (= Steuerklasse II)

Volltext

Sie können als Alleinerziehende die Steuerklasse II und damit die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende beantragen, wenn zu Ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, das bei Ihnen mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist, und für das Ihnen der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld zusteht. Dies gilt für ein leibliches Kind, Adoptivkind, Pflegekind, Stiefkind oder Enkelkind.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt für ein Kind EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) im Kalenderjahr. Für das zweite und jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um EUR 240 je Kind und Jahr. 

In der Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: EUR 1.908) nur für ein Kind berücksichtigt, auch wenn Sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder haben. Die Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags von EUR 240 für das zweite und jedes weitere Kind ist deshalb von Ihnen gesondert bei Ihrem Finanzamt (s. weiterführende Informationen) zu beantragen.

Die Steuerklasse II wird mit Beginn des Monats berücksichtigt, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. 

Den Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende haben Sie Ihrem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich mitzuteilen, da Ihnen die Steuerklasse II nur für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen vorliegen, zusteht. Die Voraussetzung für die Berücksichtigung der Steuerklasse II entfällt zum Beispiel, wenn Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen.

Beachten Sie:

Die erstmalige Beantragung der Steuerklasse II hat zwingend mittels „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ und der „Anlage Kinder“ zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung mit Anlage Kinder.

Voraussetzungen

Sie sind alleinstehend und zu Ihrem Haushalt gehört mindestens ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder das Kindergeld haben. Des Weiteren darf keine Haushaltsgemeinschaft und gemeinsame Wirtschaftsführung mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die Sie keinen Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld haben.
 

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen (s. weiterführende Informationen). Dies gilt auch, wenn mit Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert worden ist, und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags weiterhin vorliegen. 
Ist eine Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht möglich bzw. von Ihnen nicht erwünscht, können Sie diesen auch im Rahmen einer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine; der Wegfall der Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ist dem zuständigen Finanzamt (s. weiterführende Informationen) unverzüglich anzuzeigen. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Rechtsbehelfsmöglichkeiten im Stadium eines Antrages sind nicht gegeben. Im Falle einer Ablehnung der beantragten Steuerklasse oder eines Erhöhungsbetrages für weitere Kinder können Sie Einspruch einlegen.

Kurztext

  • Steuerklasse Änderung Alleinerziehende beantragen
  • Personen mit Steuerklasse II steht ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu 
  • Der Entlastungsbetrag in Höhe von EUR 4.008 (bis 2019: 1.908) wird zusätzlich zum Grundfreibetrag gewährt; Erhöhung um EUR 240,00 für jedes weitere Kind
  • Zuständig: Finanzamt

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Die Vordrucke sind auf dem Formularcenter des Bundesfinanzministeriums  https://www.formulare-bfinv.de/ aufrufbar. Seit dem 1.Oktober 2021 kann ein  Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung auch elektronisch auf Mein ELSTER unter:  https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/elevermaessigung gestellt werden. Voraussetzung ist ein ELSTER -Zertifikat.