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Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators beantragen

Niedersachsen 99050196001000, 99050196001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050196001000, 99050196001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für den Betrieb eines Totalisators beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Rennbahnen (Synonym), Rennverein (Synonym), Rennwett- und Lotteriegesetz (Synonym), Glücksspiel (Synonym), Rennwetten (Synonym), Pferdewetten (Synonym), Totalisator (Synonym), Totalisatorerlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie ein Rennverein sind, Pferderennen veranstalten und Wetten abschließen wollen, benötigen Sie die Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators.

Volltext

Sie sind ein Renn- oder Pferdezuchtverein und wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben, dann benötigen Sie eine Totalisatorerlaubnis nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren, mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.

Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein, der diesen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag
  • Satzung des Rennvereins,
  • Jährlicher Voranschlag mit einer Kostenkalkulation für den Rennbetrieb
  • Geschäftsbericht des Vorjahres

Voraussetzungen

Sie müssen ein Renn- oder Pferdezuchtverein sein.

Aus Ihrer Vereinssatzung muss sich ergeben, dass der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht, unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist.

Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.

Kosten

Gebühr: 80€ - 700€
Die Gebühr für die Totalisatorgenehmigung beträgt 80 € je Renntag, insgesamt höchstens 700 €.

Verfahrensablauf

Sie beantragen die Totalisatorerlaubnis beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbaucherschutz. Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis kann mit einer Befristung oder einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt oder mit einer Auflage oder einem Vorbehalt einer nachträglichen Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden. Sie kann auch auf einzelne Veranstaltungen begrenzt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert circa 2 bis 4 Wochen.

Frist

Der Antrag ist spätestens 2 Monate vor Durchführung der Rennen zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

Erlaubnis zum Betrieb eines Totalisators

Rennvereine, die Pferderennen veranstalten und Wetten abschließen wollen, benötigen eine Totalisatorgenehmigung

Voraussetzungen:

in Vereinsatzung geregelt, dass der ausschließliche Zweck des Vereins die Förderung der Landespferdezucht unter anderem durch Veranstaltung von Leistungsprüfungen für Pferde ist.

Antrag formlos und schriftlich

zuständig: Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Formulare

nicht vorhanden