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Gebäudevermessung beantragen

Niedersachsen 99123006058000, 99123006058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123006058000, 99123006058000

Leistungsbezeichnung

Gebäudevermessung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gebäudevermessungspflicht (Synonym), Nachweis von Gebäuden (Synonym), Liegenschaftsvermessung (Synonym), Vermessungsleistung (Synonym), Kataster (Synonym), Katasteramt (Synonym), LGLN (Synonym), Katastervermessung (Synonym), Gebäudeerhebung (Synonym), Flurstücksvermessung (Synonym), vermessen (Synonym), Einmessen (Synonym), Katasternachweis (Synonym), Gebäudevermessung (Synonym), Erhebung (Synonym), Gebäude (Synonym), Vermessung (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Hausvermessen (Synonym), Haus (Synonym), Bauwerk (Synonym), Vermessungsantrag (Synonym), Gebäudeeinmessung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

Verrichtungsdetail

Durch Vermessung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)
  • Standortsuche (2050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)

Teaser

Wenn ein Gebäude fertiggestellt ist, muss es amtlich vermessen und das Ergebnis der Vermessung in den amtlichen Nachweis des Liegenschaftskatasters eingetragen werden.

Volltext

Im Liegenschaftskataster werden Flurstücke mit ihren Grenzen und Gebäude mit ihrem Grundriss nachgewiesen. Hierzu zählen auch Bauwerke, die das Stadt- oder Landschaftsbild prägen, wie z.B. Windenergieanlagen oder Vorratsbehälter.

Neben Lage und Grundriss werden weitere Informationen zum Gebäude erhoben. Der Nachweis der Liegenschaften wird beispielsweise als Datengrundlage für den privaten Rechtsverkehr und für Planungszwecke benötigt. Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben nutzen die Daten im Interesse der Bürgerinnen und Bürger. In vielen Fällen ist die Beleihung eines Grundstücks oder Gebäudes nur möglich, wenn das Gebäude im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Auch beim Verkauf eines Grundstücks und als Datengrundlage für Navigationssysteme ist das Liegenschaftskataster mit seinen Gebäuden unerlässlich.

Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer und  erbbauberechtigte Personen sind nach dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) verpflichtet, die Vermessung ihrer Gebäude und die Eintragung in das Liegenschaftskataster selbstständig zu beantragen, d. h. einen Antrag auf Gebäudevermessung zu stellen. Da diese Verpflichtung nicht allen verpflichteten Personen bekannt ist, hat der Gesetzgebende vorgesehen, dass die Aktualisierung auch auf Kosten der Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigten Personen von Amts wegen veranlasst werden kann.

Erforderliche Unterlagen

  • Adresse oder Flurstücksbezeichnung, auf dem das neue Gebäude errichtet wurde
  • Bei der Beantragung durch eine bevollmächtigte Person wird eine Vollmacht benötigt. Die Vollmacht muss durch die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer oder die Erbbauberechtigte oder den Erbbauberechtigten unterzeichnet sein.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf eine Gebäudevermessung stellen, wenn Sie

  • Grundstückseigentümerin / Grundstückseigentümer
  • eine erbbauberechtigte Person
  • eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte / Bevollmächtigter) oder mit Zustimmung der Eigentümerin / des Eigentümers oder der / des Erbbauberechtigten
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Der Antrag kann frühzeitig gestellt werden. Die Vermessung kann erfolgen, wenn das Gebäude in seinen aufsteigenden Umringsmauern errichtet ist .

Kosten

Die Vermessung von Gebäuden und die Eintragung in das Liegenschaftskataster sind kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Diese Kostenordnung ist verbindlich für die Regionaldirektionen und für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure.

Die Gebühren bemessen sich nach dem Herstellungswert des Gebäudes.

So beträgt die Gebühr für die Vermessung und Eintragung eines Einfamilienwohnhauses (Herstellungswert bis 350.000 €) zzt. rd. 1.247 €.

Verfahrensablauf

  • Die Gebäudevermessung kann beim örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder einer in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) beantragt werden.
  • Wird kein Antrag gestellt und erfährt das Katasteramt z.B. durch einen Ortsvergleich davon, dass ein Gebäude errichtet wurde, wird die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer aufgefordert, einen Antrag zu stellen (Aufforderungsverfahren). Wird der Antrag weiterhin nicht gestellt, gilt der Antrag nach einer Frist von einem Monat als beim zuständigen Katasteramt gestellt.
  • Die für die Vermessung notwendigen Unterlagen werden vorbereitet.
  • Die Vermessung wird in der Regel angekündigt.
  • Das Gebäude wird vor Ort vermessen.
  • Es erfolgt die Auswertung und Eintragung in das Liegenschaftskataster.
  • Die Eintragung in das Liegenschaftskataster wird der Grundstückseigentümerin, dem Grundstückseigentümer oder der erbbauberechtigten Person bekanntgegeben. Dazu wird ein Auszug der Liegenschaftskarte versandt.
  • Der Leistungsbescheid wird erstellt und versandt.

Bearbeitungsdauer

Die Vermessungsstellen sammeln in der Regel mehrere Gebäudevermessungsaufträge in einem Gebiet, um sie gemeinsam möglichst wirtschaftlich im Außendienst erledigen zu können. Daher kann das gesamte Verfahren mehrere Monate dauern.

Eilige Gebäudevermessungen werden aber grundsätzlich innerhalb weniger Wochen erledigt. Die Eilbedürftigkeit ist daher auf dem Antrag zu vermerken.

Frist

Im Amtsverfahren zur Aktualisierung des Gebäudenachweises gilt eine Frist von einem Monat. Sofern bis zum Fristablauf kein Antrag gestellt wurde, ist die Gebäudevermessung von der Vermessungs- und Katasterbehörde zu veranlassen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie:

Rechtsbehelf

Gegen die Eintragung in das Liegenschaftskataster sowie gegen den Leistungsbescheid können Sie Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Gegen die Aufforderung und die Vermessung vor Ort ist kein Rechtsbehelf möglich.

Kurztext

Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer in Niedersachsen sind verpflichtet, ihre Gebäude oder Gebäudeveränderungen vermessen und in das Liegenschaftskataster eintragen zu lassen. Dafür müssen sie nach der Fertigstellung einen Antrag auf Gebäudevermessung stellen.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für die Gebäudevermessung vor Ort liegt bei dem örtlich zuständigen Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder einer in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Online Dienst vorhanden: Ja

Online Dienst: Gebäudevermessung beantragen