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Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung

Niedersachsen 99135014006000, 99135014006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99135014006000, 99135014006000

Leistungsbezeichnung

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zweigniederlassing (Synonym), Filiale (Synonym), Steuerberater (Synonym), Steuerberatergesellschaft (Synonym), Beratungsstelle (Synonym), Nebenstelle (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuerberatung (135)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Teaser

Beratungsstellen bzw. Zweigniederlassungen von Steuerberaterinnen/Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften müssen von einem anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten vor Ort geleitet werden. Die Steuerberaterkammer kann eine Ausnahme zulassen.

Volltext

Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

Erforderliche Unterlagen

formloser Antrag

oder Vordruck

Voraussetzungen

Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

Steuerberatungsgesellschaft

Kosten

Gebühr: 50€

Verfahrensablauf

Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.

Nach Einreichung des Antrages wird dieser geprüft und die Ausnahmegenehmigung erteilt oder abgelehnt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.

Rechtsbehelf

Sie können Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

Kurztext

Errichtung einer weiteren Beratungsstelle/Zweigniederlassung durch Steuerberater oder Steuerbevollächtigte

Ansprechpunkt

Steuerberaterkammer Niedersachsen

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Adenauerallee 20

30175 Hannover

Deutschland

Telefon: +49 (0) 511 2 88 90 - 0

Fax: +49 (0) 511 2 83 40 32

E-Mail: info@stbk-niedersachsen.de

www.stbk-niedersachsen.de

Zuständige Stelle

Die Steuerberaterkammer Niedersachsen

Formulare

Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG