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Personalausweis beantragen wegen sonstiger Namensänderung

Niedersachsen 99008001012008, 99008001012008 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99008001012008, 99008001012008

Leistungsbezeichnung

Personalausweis beantragen wegen sonstiger Namensänderung

Leistungsbezeichnung II

Personalausweis beantragen wegen sonstiger Namensänderung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausweis ausstellen (Synonym), Lichtbildausweis (Synonym), Ausweis beantragen (Synonym), Identitätsnachweis (Synonym), Ausweis (Synonym), Namensänderung (Synonym), Personaldokument (Synonym), Personalausweis (Synonym), PA (Synonym), elektronischer Personalausweis (Synonym), neuer Personalausweis (Synonym), Nachname (Synonym), Identitätsdokument (Synonym), anderer Name (Synonym), Personalausweis beantragen (Synonym), Neuer PA (Synonym), Beantragung (Synonym), Perso (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Personalausweis (008)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

neu wegen sonstiger Namensänderung

SDG Informationsbereiche

  • Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Visum, Pass)

Lagen Portalverbund

  • Ausweise (1070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

Wenn sich Ihr Name ändert, müssen Sie einen neuen Personalausweis beantragen, sofern Sie kein gültiges Passdokument mit dem neuen Namen besitzen.

Volltext

Wenn sich Ihr Name geändert hat, ist Ihr Personalausweis ungültig. Deshalb müssen Sie in diesem Fall einen neuen beantragen.

Es gibt eine Ausnahme: Solange Sie ein gültiges Passdokument, also Reisepass oder vorläufigen Reisepass, mit dem neuen Namen besitzen, besteht keine Pflicht, einen neuen Personalausweis zu beantragen.

Zwar wurde am 2. August 2021 ein EU-Logo auf der Vorderseite des Personalausweises eingeführt. Ausweise ohne dieses Logo bleiben jedoch gültig, solange sich der Familienname/die Vornamen nicht ändern.

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter zum Zeitpunkt der Antragstellung abhängig:

  • unter 24 Jahren: Personalausweis ist 6 Jahre gültig.
  • ab 24 Jahren: Personalausweis ist 10 Jahre gültig.

Ein vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Erforderliche Unterlagen

  • alter Personalausweis, Reisepass oder Kinderreisepass (mit dem alten Namen) und, sofern vorhanden, gültiger Reisepass (mit dem neuen Namen)
  • Bescheinigung des Standesamtes über die Namensführung
  • bei Kindern unter 16 Jahren: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • aktuelles, biometrisches Passfoto

Voraussetzungen

Die Pflicht zur Beantragung eines Personalausweises gilt für Sie, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  • in Deutschland gemeldet sind und
  • keinen gültigen Reisepass oder vorläufigen Reisepass mit dem neuen Namen besitzen.

Kosten

Gebühr: 22,80€
für antragstellende Personen unter 24 Jahren
Zuschlag: 30€
für Antragstellung bei einem beliebigen Bürgeramt durch Deutsche mit Wohnsitz im Ausland
Gebühr: 10€
für den vorläufigen Personalausweis
Zuschlag: 13€
bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nicht zuständiger Behörde
Gebühr: 37€
für antragstellende Person ab einschließlich 24 Jahren Gebührenreduzierungen oder -befreiungen sind möglich für Bedürftige. Dies liegt im Ermessen der Personalausweisbehörde.

Verfahrensablauf

Bei einer Namensänderung beantragen Sie den neuen Personalausweis folgendermaßen:

Sie müssen den Personalausweis persönlich beim Bürgeramt beantragen. Wenn Sie Ihren Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund und zur Gebühr wird ein Zuschlag erhoben. Wenn Sie vorher mit dem von Ihnen ausgewählten Bürgeramt Kontakt aufnehmen, können Sie in Erfahrung bringen, ob und inwieweit das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.

  • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Termin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
  • Ihr Bürgeramt informiert Sie bei der Beantragung, ab wann Sie Ihren Personalausweis abholen können.
  • Ihr Personalausweis wird zentral von der Bundesdruckerei GmbH hergestellt.
  • Bei vielen Bürgerämtern können Sie online, per E-Mail oder telefonisch einen Abholtermin vereinbaren. Welche Möglichkeiten Ihr Bürgeramt anbietet, erfahren Sie zum Beispiel auf dessen Internetseite.
  • Bei der Beantragung des Personalausweises überprüft die Behörde die neue Namensführung anhand der standesamtlichen Bescheinigung.

Bearbeitungsdauer

2 - 3 Woche(n)
Ab Antragstellung dauert es in der Regel mindestens 2 bis 3 Wochen, bis Sie Ihren Personalausweis im Bürgeramt abholen können.

Frist

Sie müssen den neuen Personalausweis unverzüglich nach der Namensänderung beantragen, wenn Sie kein gültiges Passdokument (Reisepass oder vorläufiger Reisepass) mit dem neuen Namen besitzen.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Personalausweis Ausstellung neu wegen sonstiger Namensänderung
  • Daten im Personalausweis müssen immer aktuell sein
  • Personalausweis ist bei falscher Namensangabe ungültig. Deshalb ist bei Namensänderung ein neuer Personalausweis zu beantragen.
  • Ausnahme: gültiges Passdokument mit dem neuen Namen liegt vor.
  • Gültigkeitsdauer hängt vom Alter ab:
    • Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
    • Personen ab 24 Jahren: 10 Jahre
  • Kosten:
    • 37,00 EUR für antragstellende Personen ab einschließlich 24 Jahren
    • 22,80 EUR für antragstellende Personen unter 24 Jahren
    • 10,00 EUR für den vorläufigen Personalausweis
    • 13,00 EUR Zuschlag bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder bei nichtzuständiger Behörde
    • 30,00 EUR Zuschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
  • Bearbeitungsdauer: Abholung in der Regel nach 2 bis 3 Wochen möglich
  • zuständig:
    • Bürgeramt am Hauptwohnsitz
    • jedes andere Bürgeramt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden