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Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein beantragen

Niedersachsen 99046068001003, 99046068001003 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046068001003, 99046068001003

Leistungsbezeichnung

Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein beantragen

Leistungsbezeichnung II

Einen gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nachlass im Ausland (Synonym), Nachlass teilweise im Ausland (Synonym), Erbschein beantragen (Synonym), Erbe (Synonym), Erbschein (Synonym), Erbe annehmen (Synonym), Nachfolge feststellen (Synonym), mehrere Erben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

Gegenständlich beschränkt

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.06.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Vom Nachlassgericht kann für mehrere Erben auch ein so genannter gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Jeder Miterbe kann einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Dieser kann gegenständlich beschränkt werden, wenn sich Teile des Nachlasses im Ausland befinden.

Volltext

Wenn ein Erblasser verstirbt, hinterlässt er in der Regel nicht nur einen Erben, sondern mehrere. Diese treten mit Erbanfall in die sogenannte Erbengemeinschaft ein. Erst nach erfolgter Erbauseinandersetzung wird der Nachlass unter den einzelnen Erben entsprechend der getroffenen Vereinbarungen aufgeteilt.

Grundsätzlich kann jeder einzelne Miterbe einen Erbschein beantragen, mit dem er sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen kann. Will die Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.

Ein gegenständlich auf das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers (Nachlass) beschränkter Erbschein (gegenständlich beschränkter Erbschein) kann vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt werden, wenn zum Nachlass auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein sollte beantragt werden, wenn hierdurch das Verfahren zur Erteilung des Erbscheins beschleunigt wird (z.B. weil kein ausländisches Erbrecht ermittelt werden muss), oder weil der Erbschein im Ausland nicht benötigt wird und durch die Beschränkung Kosten gespart werden können.

Erforderliche Unterlagen

  • Ihr Personalausweis oder Reisepass,
  • die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
  • das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
  • Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
  • Namen und Anschriften der Miterben,
  • Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs oder Erbverzichtserklärungen,
  • gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
  • den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften),
  • Nachweis, dass sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden.

Voraussetzungen

Es besteht eine Miterbenstellung und Nachlassgegenstände befinden sich sowohl in Deutschland als auch im Ausland.

Kosten

  • Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
  • Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde

Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Die Beteiligten haben dann gem. §§ 58, 63 FamFG die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.

Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.

Darüber hinaus kann gem. § 59 FamFG die Person Beschwerde ein legen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.

Anfechtung

Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich. 

Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen. 

Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.

Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.

Kurztext

  • Sind Miterben vorhanden, können diese beim Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen
  • Der Erbschein ist ein amtliches und vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das Auskunft über das Erbrecht von bestimmten Personen gibt
  • Der gemeinschaftliche Erbschein kann aufgrund eines Testaments oder nach der gesetzlichen Erbfolge ausgestellt werden
  • Teile des Nachlasses befinden sich im Ausland

Ansprechpunkt

Das örtlich zuständige Amtsgericht

Zuständige Stelle

Das örtlich zuständige Amtsgericht.

Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Formulare

Formulare sind nicht erforderlich.