Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall

Niedersachsen 99006059261001, 99006059261001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006059261001, 99006059261001

Leistungsbezeichnung

Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Verwendung Arbeitsmittel (Synonym), Unfall (Synonym), Anzeige (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

Verrichtungsdetail

Unfall

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

20.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

Teaser

In Ihrem Betrieb wurde ein Mensch erheblich verletzt oder ist sogar verstorben? Dann müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Der zuständigen Behörde ist ein Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder erheblich verletzt worden ist, unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Die Anzeige muss nachstehnde Angaben enthalten:

  • Angaben zur Person,
  • deren Arbeitsbereich,
  • Schilderungen zum Unfallhergang

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann online erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verwendung von Arbeitsmitteln Anzeige Unfall
  • Anzeige von Personen, die gestorben oder erheblich verletzt sind
  • Anzeige ist gebührenfrei und kann online erfolgen

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für den Arbeitsschutz liegt bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern. 

Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie, sofern der Unfall im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln erfolgt, die im Rahmen des Bundesberggesetzes, der Gashochdruckleitungsverordnung, der Rohrfernleitungsverordnung oder des Kohlendioxid-Speichergesetzes verwendet werden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden