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Weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen

Niedersachsen 99110019021000, 99110019021000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110019021000, 99110019021000

Leistungsbezeichnung

Weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Pferd (Synonym), Tierschutzgesetz (Synonym), Lebendgewicht (Synonym), Kuh (Synonym), Nutztierhaltung (Synonym), Schaf (Synonym), Großvieh (Synonym), Schwein (Synonym), Legehennen (Synonym), Rind (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Verpflichtung (021)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Betreiber einer Schlachterei müssen der zuständigen Behörde einen Verantwortlichen oder eine Verantwortliche nennen, der Anweisungen erteilen darf und auf die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes achtet 

Volltext

Wenn Sie als Schlachtbetrieb mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten, müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sorgt.
Diese Vorschrift trifft z. B. auf Subunternehmer zu, die vom Schlachthofunternehmer mit den genannten Tätigkeiten beauftragt worden sind. Trotz der Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen durch einen Subunternehmer muss der Schlachthofunternehmer auch einen Tierschutzbeauftragten benennen.

Folgende Umrechnung der Großvieheinheiten sollten Sie beachten:

  • Ausgewachsene Rinder und Einhufer: 1 GVE
  • Sonstige Rinder: 0,5 GVE
  • Schweine mit einem Gewicht von über 100 kg: 0,2 GVE
  • Sonstige Schweine: 0,15 GVE
  • Schafe und Ziehen: 0,1 GVE
  • Schaf-/ Ziegenlämmer und Ferkel unter 15 kg: 0,05 GVE

Erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob es Meldevordrucke oder Ähnliches gibt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Benennung eines/r weisungsbefugten Verantwortlichen erfolgt in Ihren internen Unterlagen und gegenüber der zuständigen Veterinärbehörde.

Bearbeitungsdauer

Keine.

Frist

Die Benennung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Sie als Schlachtbetrieb oder Gewerbetreibender

  • mindestens 50 Großvieheinheiten wöchentlich schlachten oder
  • Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
  • müssen Sie der zuständigen Behörde einen verantwortlichen Weisungsbefugten benennen, der für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Schlachtverordnung sorgt.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte, der Region Hannover sowie des Zweckverbands Veterinäramt JadeWeser.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenden Sich sich an ihr örtliches Veterinäramt.