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Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung

Niedersachsen 99078036016001, 99078036016001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99078036016001, 99078036016001

Leistungsbezeichnung

Erzeugergemeinschaft Anerkennung als Vereinigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Agrarorganisation (Synonym), Erzeugergemeinschaft (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Landwirtschaft (078)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

Verrichtungsdetail

als Vereinigung

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.02.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Agrarorganisationen können auf Antrag anerkannt werden.

Volltext

Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie

1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und

2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten, erfüllt.

Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.

Erforderliche Unterlagen

  • formloser Antrag
  • die geltende Satzung der Agrarorganisation sowie die Verträge, die im Rahmen des § 10a Agrarmarktstrukturverordnung geschlossen worden sind,
  • eine Liste mit Vornamen und Nachnamen, im Falle juristischer Personen der Namen, aller zum Zeitpunkt des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agrarorganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift,
  • ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mitglied, dass es die Anforderungen des Agrarorganisationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie
  • ein Nachweis über das Erfüllen der Anforderung des § 3 Nummer 1 beizufügen. Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintragungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf Anerkennung stellt, hat dieses abweichend von Satz 2 Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über ihre Gründung beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der Anerkennung erforderlich ist.

Voraussetzungen

Eine Agrarorganisation muss

1. eine juristische Person des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung des Privatrechts sein,

2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Mitglieder zurückführen können,

3. ihren Hauptsitz in einem Land haben, in dem sie

a) über Mitglieder verfügt und

b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet, soweit es sich nicht um einen Branchenverband handelt

4. über eine schriftliche Satzung verfügen, der

- Name

- Hauptsitz und

- die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu entnehmen sind,

b) die Regelungen enthält

- zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle der Mitglieder über die Agrarorganisation als Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorganisation,

- zu Mitgliedschaftsbeiträgen,

- zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,

- zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendigung der Mitgliedschaft,

zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitgliedschaftspflichten

- zur Einrichtung von Zweigstellen.

Kosten

Gemäß § 1 Absatz 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) in der geltenden Fassung werden die Kosten des Verfahrens nach Zeitaufwand erhoben.

Verfahrensablauf

Antragsprüfung

Bescheiderstellung

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Bescheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde den Antragsteller hiervon.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg, entweder schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes oder nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz) in der jeweils gültigen Fassung durch Einreichung elektronischer Dokumente erhoben werden.

Die Klage ist zu richten gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Str. 1-13, 26121 Oldenburg.

Kurztext

Agrarorganisation werden auf Antrag anerkannt.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

- Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich 2, Sachgebiet 2.1.3

Formulare

nicht vorhanden