Anzeige des Betriebes/der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen
Inhalt
Anzeige des Betriebes/der Stilllegung einer Anlage zur Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen
Begriffe im Kontext
Sonne (Synonym), Sonnenbank (Synonym), Elektrostimulation (Synonym), Ultraschall (Synonym), Laser (Synonym), Laserbehandlung (Synonym), Sonnenstudio (Synonym), Sonnenstrahlung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Ab dem 31. Dezember 2020 besteht eine Anzeigepflicht für die gewerblichen Nutzerinnen und Nutzer von Anlagen/Geräten mit nichtionisierender Strahlung, sofern sie zu kosmetischen und sonstigen nicht medizinischen Zwecken am Menschen verwendet werden (zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall).
Ausschließlich medizinisch genutzte Anlagen, wie Ultraschallgeräte in der Arztpraxis, müssen nicht angezeigt werden.
Die Betreiberin/der Betreiber muss den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Wird eine Anlage am 31. Dezember 2020 bereits betrieben, muss sie bis zum 31. März 2021 angezeigt werden.