Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Sofern Ihr Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig.
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
Andienungsverfahren: Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen zur Beseitigung ist nach dem entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.
Nachweisverfahren: Für die Erteilung oder wesentliche Änderung einer Behördenbestätigung nach § 5 NachwV, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 NachwV, kann für Sonderabfälle, die nicht der gesetzlichen Andienungspflicht unterliegen, nach dem gültigen Kostentarif eine Gebühr von 50 bis 5000 Euro erhoben werden. Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr für das Andienungsverfahren zu erheben.
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
Die im Grundverfahren bestätigten und die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Im Regelfall entsprechen sich die Laufzeiten von Entsorgungsnachweisen und im Andienungsverfahren ausgesprochenen Zuweisungen. In begründeten Fällen kann die Laufzeit einer Zuweisung verkürzt sein.
Gegen Bescheide (z.B. Behördenbestätigungen, Zuweisungs- und Kostenfestsetzungsbescheide) der Zentralen Stelle für Sonderabfälle können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Niedersächsischen Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) Widerspruch erheben.
- Entsorgungsnachweis Bestätigung Freistellung
- Entsorgung von gefährlichen Abfällen unterliegt dem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
- muss von Erzeugern, Sammlern und Beförderern sowie Entsorgern gefährlicher Abfälle durchgeführt werden
- Im privilegierten Verfahren wird ein Entsorgungsnachweis ohne behördliche Bestätigung gültig
- Entsorger (i.d.R Entsorgungsfachbetriebe) haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen
- Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein