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Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Niedersachsen 99129028151000, 99129028151000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028151000, 99129028151000

Leistungsbezeichnung

Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Leistungsbezeichnung II

Wasserentnahmeentgelt berechnen und festsetzen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

oberirdisches Gewässer (Synonym), Geothermie (Synonym), Durchlaufkühlung (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), hocheffiziente KWK-Anlagen (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Grundwasser (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), Kreislaufkühlung (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Wasserentnahmeentgelt (Synonym), Wassercent (Synonym), Brunnen (Synonym), Entgeltsatz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Berechnung (151)

SDG Informationsbereiche

  • Recycling und Abfallentsorgung

Lagen Portalverbund

  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Weitere Förderbereiche (2060990)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie entnehmen Wasser aus einem oberirdischen Gewässer oder dem Grundwasser oder fördern oder leiten Grundwasser Zutage oder leiten Grundwasser ab? Dann ist hierfür ein Entgelt an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Volltext

Für die Entnahme und Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in Deutschland ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden. Ob und in welcher Höhe die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts erfolgt, entscheiden die einzelnen Länder.

Erforderliche Unterlagen

Es gibt keine einheitliche Regelung in den Bundesländern, in denen das Wasserentnahmeentgelt erhoben wird.

Voraussetzungen

Wasserentnahmeentgeltpflichtig ist, wer Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnimmt, ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf der Bundesländer, da dieser von den spezifischen gesetzlichen Vorgaben und Strukturen in den einzelnen Ländern abhängig ist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Formulare und Unterlagen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für die Entnahme und die Ableitung von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer, sowie die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung und Ableitung von Grundwasser kann in  13 von 16  Bundesländern ein Wasserentnahmeentgelt erhoben werden.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

  • in der Regel sind für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr die unteren Wasserbehörden zuständig: Landkreise, kreisfreie und große selbständige Städte, Region Hannover
  • in bestimmten Fällen ist der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) für die Erhebung der Wasserentnahmegebühr zuständig

Formulare

nicht vorhanden