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Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen

Niedersachsen 99102052118000, 99102052118000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102052118000, 99102052118000

Leistungsbezeichnung

Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen

Leistungsbezeichnung II

Anrechnung und Erstattung von Abzugsbeträgen bei Bauleistungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bauabzugsteuer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Anrechnung (118)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Finanzministerium

Teaser

Sie haben Bauleistungen für ein Unternehmen oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft erbracht und es wurde auf Ihre Gegenleistung Bauabzugssteuer einbehalten? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung des Steuerabzugs beantragen.

Volltext

Wenn für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt nacheinander auf die folgenden Steuern:

  1. die nach § 41a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
  2. die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer,
  3. die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
  4. die von Ihnen im Sinne der §§ 48, 48a EStG anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge für Bauleistungen

Die Anrechnung erfolgt durch das Finanzamt, ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich.

Eine Anrechnung kann abgelehnt werden, wenn der Empfänger Ihrer Bauleistung als Abzugsverpflichteter den Abzugsbetrag zwar angemeldet, jedoch nicht abgeführt hat und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.

Wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden, können Sie die Erstattung der Abzugsbeträge beim Finanzamt beantragen.

Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars. Dieses ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sollten die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt sein, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

Erforderliche Unterlagen

Anrechnung:       - keine

Erstattung:         - Antrag auf amtlichem Musterformular

- nach Möglichkeit Abrechnungsmitteilung des Abzugsverpflichteten (Empfänger der Bauleistung)

Voraussetzungen

Es wurden Steuerabzugsbeträge für im Inland erbrachte Bauleistungen für Ihre Rechnung einbehalten, Sie sind nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer kommt nicht in Betracht oder können glaubhaft machen, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche entstehen werden

und

Sie stellen innerhalb der gesetzlichen Frist einen Antrag auf Erstattung der einbehaltenen Abzugsbeträge unter Verwendung des amtlichen Vordruckmusters und erfüllen die mit einer Erstattung verbundenen Voraussetzungen

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Es entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

Sofern für Ihre Rechnung durch einen Empfänger einer durch Sie erbrachten Bauleistung ein Steuerabzugsbetrag angemeldet und einbehalten wurde, wird dieser auf Ihre zu entrichtenden Steuern angerechnet. Für diese Anrechnung müssen Sie nichts tun.

Sie können beim Finanzamt die Erstattung der Abzugsbeträge beantragen, wenn Sie nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet sind und eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder Sie glaubhaft machen können, dass sich im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche ergeben werden.

Der Antrag ist formgebunden und erfolgt unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Mustervordruckes.

Der Mustervordruck ist über das Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung abrufbar.

Der Antrag ist fristgebunden. Er kann bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, gestellt werden. Sofern die Regelungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anwendung kommen und darin eine längere Frist genannt ist, kommt diese längere Frist zur Anwendung.

Das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet Ihnen bei Vorliegen der aller Voraussetzungen die für Ihre Rechnung abgeführten Abzugsbeträge.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Antragsfrist für die Erstattung von Abzugsbeträgen nach § 48c Abs. 2 EStG endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Steueranmeldung folgt. Die Frist kann sich in Ausnahmefällen verlängern, wenn sich dies aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt. Maßgebend ist das Datum des Eingangs beim zuständigen Finanzamt. 

Weiterführende Informationen

Sofern Sie Ihren Wohnsitz oder die Geschäftsleitung oder den Sitz Ihres Unternehmens im Ausland haben und im Inland keine steuerlichen Pflichten (Abgabe von Lohnsteueranmeldungen, Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) erfüllen müssen, können Sie die Erstattung der für Ihre Rechnung einbehaltenen Steuerabzugsbeträge beantragen. Der Antrag ist unter Verwendung eines amtlich vorgeschriebenen Musterformulars zu stellen. Den Musterantrag finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen bei Bauleistungen durch das Finanzamt,

Erstattung von Steuerabzugsbeträgen bei Bauleistungen durch das Finanzamt, sofern eine Anrechnung nicht in Betracht kommt, auf Antrag des Leistungserbringers,

der Antrag ist formgebunden und auf amtlich vorgeschrieben Vordruck zu stellen,

das Antragsformular ist über das Formular-Management-System (FMS) abrufbar,

der Antrag ist fristgebunden - bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde,

das Finanzamt prüft den Antrag und erstattet die einbehaltenen Abzugsbeträge sofern keine Anrechnung erfolgt.

Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei Bauleistungen erfolgt durch das zuständige Finanzamt.

Ansprechpunkt

Die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge bei Bauleistungen erfolgt durch das für Sie oder die Körperschaft zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Absatz 2 EStG)
  • Abrufbar über Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare\Einkommensteuer\Bauabzugsteuer