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Tierversuche Genehmigung

Niedersachsen 99110014006000, 99110014006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110014006000, 99110014006000

Leistungsbezeichnung

Tierversuche Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Tierversuche Genehmigung (Synonym), Tierversuche (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.09.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen

  • zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
  • zu Versuchszwecken an Tieren die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
  • zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
  • die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
  • durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

Die umfangreichen Genehmigungsvoraussetzungen sind im Tierschutzgesetz in Verbindung mit der Tierschutz-Versuchstierverordnung aufgeführt. Zudem benötigen Sie vor Antragstellung zur Genehmigung von Tierversuchen eine/n Tierschutzbeauftragte/n. Diese/n können Sie über das dafür vorgesehene Formular beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) anzeigen.

Kosten

Gebühren: 50 – 2.000 Euro

Auslagen: In tatsächlicher Höhe gemäß § 13 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG)

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission nach §15 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt und aus fachlicher- und ethischer Sicht geprüft. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen/Beanstandungen entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.

Bearbeitungsdauer

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat Ihnen eine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 40 Arbeitstagen ab dem Eingang eines den Anforderungen des § 31 Tierschutz-Versuchstierverordnung entsprechenden Antrags mitzuteilen. Auch nach Ablauf dieser Frist, darf erst mit Vorliegen einer Genehmigung mit dem Versuchsvorhaben begonnen werden.

Frist

Sie dürfen erst nach der Bestellung eines Tierschutzbeauftragten und nach Erhalt der Genehmigung mit dem Tierversuch beginnen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des LAVES.

In Ausnahmefällen reicht auch eine Anzeige des Versuchsvorhabens. Die konkreten Ausnahmefälle sind in § 8 a Abs.1-3 TierSchG aufgeführt.

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim zuständigen Verwaltungsgericht, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichtes einzulegen. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

Kurztext

  • Tierversuche sind grundsätzlich genehmigungspflichtig
  • Tierversuche sind Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken an Tieren die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere verbunden sein können
  • Es gibt Ausnahmen, die lediglich anzeigepflichtig sind

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Antragsformular nebst Anlagen
  • Ab 2023 können Sie die Genehmigung auch online über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen

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