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Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

Niedersachsen 99134003174000, 99134003174000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134003174000, 99134003174000

Leistungsbezeichnung

Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

Leistungsbezeichnung II

Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arzt (Synonym), Kassenleistung (Synonym), Behandlung (Synonym), Thérapie (Synonym), Kassenpatient (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Finanzierung (174)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.07.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

Volltext

Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann

  • der Verhütung von Krankheiten

oder

  • der Früherkennung und Therapie von Krankheiten

dienen.

Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.

Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zzum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.

Erforderliche Unterlagen

  • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Krankenversicherte haben Anspruch auf ärztliche Behandlungen zur Verhütung und Therapie von Krankheiten.
  • Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen
  • Die behandelnden Ärzte müssen für die vertragsärztliche Versorgung zugelassen sein

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.

Formulare

nicht vorhanden