Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Niedersachsen 99150052037000, 99150052037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150052037000, 99150052037000

Leistungsbezeichnung

Gleichwertigkeit Feststellung Berufe im Handwerk mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Betonsteinhersteller (Synonym), Dachdecker (Synonym), Lichtreklamehersteller (Synonym), Glaser (Synonym), Ofen- und Luftheizungsbauer (Synonym), Raumausstatter (Synonym), Brunnenbauer (Synonym), Apparatebauer (Synonym), Karosserie- und Fahrzeugbauer (Synonym), Landmaschinenmechaniker (Synonym), Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Synonym), Zimmerer (Synonym), Klempner (Synonym), Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Synonym), Glasbläser (Synonym), Parkettleger (Synonym), Stuckateure (Synonym), Informationstechniker (Synonym), Orthopädietechniker (Synonym), Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik (Synonym), Orgelbauer (Synonym), Konditor (Synonym), Orthopädieschuhmacher (Synonym), Holzspielzeugmacher (Synonym), Behälterbauer (Synonym), Schornsteinfeger (Synonym), Terrazzohersteller (Synonym), Hörakustiker (Synonym), Harmoniumbauer (Synonym), Schilderhersteller (Synonym), Estrichleger (Synonym), Bäcker (Synonym), Rollladentechniker (Synonym), Installateur und Heizungsbauer (Synonym), Kälteanlagenbauer (Synonym), Böttcher (Synonym), Maler und Lackierer (Synonym), Feinwerkmechaniker (Synonym), Sonnenschutztechniker (Synonym), Fleischer (Synonym), Friseur (Synonym), Zweiradmechaniker (Synonym), Boots- und Schiffbauer (Synonym), Seiler (Synonym), Kraftfahrzeugtechniker (Synonym), Elektrotechniker (Synonym), Glasveredler (Synonym), Büchsenmacher (Synonym), Glasapparatebauer (Synonym), Augenoptiker (Synonym), Tischler (Synonym), Chirurgiemechaniker (Synonym), Maurer und Betonbauer (Synonym), Elektromaschinenbauer (Synonym), Drechsler (Synonym), Steinmetzen und Steinbildhauer (Synonym), Gerüstbauer (Synonym), Zahntechniker (Synonym), Straßenbauer (Synonym), Metallbauer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

handwerkliche Berufsbildung (065)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Berufsausbildung (1030200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.10.2018

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

Für 41 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 41 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen.

Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:

  • Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid der Gleichwertigkeit. Der Bescheid ist ein Nachweis für Ihre Berufsqualifikation.
  • Der Bescheid ist ein offizielles und rechtssicheres Dokument. Sie und Ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auf den Inhalt vertrauen.
  • Der Bescheid erhöht Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Ihre Berufsqualifikation mit dem Bescheid besser beurteilen.

Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:

  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis (Lebenslauf)
  • Ausbildungsnachweise
  • Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufspraxis
  • eine Erklärung, dass Sie bisher noch keinen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt haben
  • eventuell ein Nachweis, dass Sie in Deutschland arbeiten wollen

Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über eine formale Ausbildung im Handwerk aus dem Ausland.
  • Sie möchten in Deutschland in dem betreffenden Beruf arbeiten.

Kosten

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 

Verfahrensablauf

  • Sie stellen einen schriftlichen „Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung“ mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle.
  • Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
  • Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post.
  • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
  • Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Bearbeitungsdauer

3 Monat(e)

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für Ausländische Berufsqualifikationen im Bereich Handwerk kann im Rahmen eines Anerkennungsverfahren eine Gleichwertigkeit der Berufsqaulifikation festestellt werden.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei den regionalen Handwerkskammern.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden