Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind in Niedersachsen als Sachverständige grundsätzlich anerkannt.
Wer erstmalig als als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen tätig werden will, hat dies der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden.
- Bescheinigung über rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in anderem Staat und darüber, dass Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt ist
- Nachweis darüber, dass im Niederrlassungsstaat Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BauSVO erfüllt sein mussten
- Vor Tätigkeitsbeginn ist eine schriftliche Anzeige bei der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich.
- Das Nähere Verfahren wird im Einzelfall festgelegt.
- Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit drei Monate ab Eingang der schriftlichen Anzeige.
Wer erstmalig als als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen tätig werden will, hat dies der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden.
Die Zuständigkeit liegt beim Niedersäsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.