Aufnahme eines Europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Berufsausbildung (1030200)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
Fachlich freigegeben am
01.01.2016
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Justizministerium
Wer als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt auf Antrag in die für den Ort zuständige Niederlassung aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwaltes auszuüben.
Wer auf Antrag aufgenommen wurde, ist berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates die Tätigkeit einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes auszuüben.